Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Bei Gewährung des Gesuchs wird das Ministerium zugleich verfügen, welchem 
Gymnasium der Bittsteller zur Reifeprüfung zugewiesen werden soll. 
Ob für derartige Bewerber eine gesonderte schriftliche und mündliche Prüfung ab— 
zuhalten ist, beschließt die Prüfungscommission. 
Bewerber, welche bereits das Reifezeugniß einer Realschule J. Ordnung erlangt 
haben, sind nur in der lateinischen und in der griechischen Sprache und in der alten 
Geschichte zu prüfen, dafern sie in dem Reifezeugnisse der Realschule im Deutschen, 
Französischen und in der Mathematik zum Mindesten die Censur „genügend“ ohne jede 
Einschränkung erhalten haben. Ob das Reifezeugniß diese Beschränkung begründet, 
beschließt in jedem einzelnen Falle das Ministerium. 
Das in das Reifezeugniß aufzunehmende Urtheil über das sittliche Verhalten ist 
auf Grund der beigebrachten Zeugnisse und unter Bezugnahme auf dieselben 
abzufassen. 
Die Prüfungsgebühren für diese Examinanden betragen 30 Mark, welche vor 
Beginn der schriftlichen Prüfung an die Gymnasialkasse zu entrichten sind. 
Nachprüfungen § 70. Nachprüfungen im Hebräischen sind an den Gymnasien zugleich mit den 
im Hebräischen, geordneten Reifeprüfungen zu bestehen. 
Gesuche um Zulassung sind dem Ministerium drei Monate vor Schluß des Schul- 
halbjahres unter Beifügung des früher erlangten Gymnasial-Reifezeugnisses zu über- 
reichen. 
Die Gebühr für diese Prüfung beträgt 10 Mark und ist vor Beginn der Prüfung 
zur Gymnasialkasse zu entrichten. 
  
  
Letzte Absendung: am 27. Juli 1882.
	        
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