Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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83. In die Register sind ferner aufzunehmen: 
1. die auf Grund des § 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergehenden Beschlüsse 
der Landespolizeibehörden über die Unterbringung verurtheilter Personen in 
ein Arbeitshaus oder deren Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten; 
2. die aus dem Auslande eingehenden Mittheilungen über dort erfolgte Verur- 
theilungen. 
# 4. Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die § 1 Nr.1 bezeichneten 
Register auch andere, den Zwecken der Strafrechtspflege oder der Polizei dienliche 
Nachweisungen aufnehmen zu lassen. 
6 5. Die Mittheilung zum Zwecke der Registrirung erfolgt: 
1. bei Verurtheilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt der 
Rechtskraft durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu veranlassen 
hat oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregierungen — durch die 
Beamten der Staatsanwaltschaft; 
2. bei den im § 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden durch 
die beschließende Behörde. 
66. Die Mittheilung einer militärgerichtlichen Verurtheilung erfolgt, so- 
bald für den Verurtheilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört. 
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mittheilung mit der Ueberführung des 
Verurtheilten in den Beurlaubtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung 
desselben in das Beurlaubtenverhältniß. 
Die Mittheilung ist von demjenigen Truppentheile zu machen, welchem der Ver- 
urtheilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei 
seinem Uebertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. 
Gehörte der Verurtheilte einem Truppentheile nicht an, so erfolgt die Mittheilung 
von derjenigen Militärbehörde, welcher der Verurtheilte im gedachten Zeitpunkte 
unterstellt war, oder wenn er auch einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegs- 
Ministerium. 
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten, in- 
sofern letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mittheilung von 
demjenigen Generalkommando, in dessen Bezirke der Verurtheilte beim Ausscheiden aus 
dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte. 
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurtheilungen ist 
die Mittheilung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurtheilte bei 
seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem Uebertritt 
oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Verurtheilte zu 
37“ 
Mittheilung 
der zu 
registrirenden 
Entscheidun- 
gen.
	        
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