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diesem Zeitpunkte einer Marinestation nicht an, so erfolgt die Mittheilung durch den
Chef der Admiralität.
& 7. Die Mittheilungen sind, für jeden Verurtheilten besonders, in der Regel
binnen 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung, beziehungsweise nach
Eintritt des aus § 6 sich ergebenden Zeitpunktes zu richten:
1. wenn der Geburtsort des Verurtheilten ermittelt und in Deutschland belegen ist,
an diejenige Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort gehört, oder
— sofern diese Behörde der mittheilenden Behörde nicht bekannt ist — an die
Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu dessen Bezirk der Geburtsort
gehört; werden die Register nicht bei der Staatsanwaltschaft selbst geführt, so
hat letztere die Mittheilungen der Registerbehörde unverzüglich zu übersenden;
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands belegen
ist, an das Reichs-Justizamt.
Die Mittheilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Entscheid-
ung auszugsweise enthalten. Inwieweit die Mittheilung der bei den Konsulargerichten
ergehenden Verurtheilungen an die im Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten Stellen
direkt oder durch Vermittelung des Auswärtigen Amts zu geschehen hat, bleibt der
Bestimmung des Reichskanzlers überlassen.
&.Die Vermerke sind in den Fällen des § 2 als Strafnachricht A, in den
. Fällen des § 3 Nr. 1 als Strafnachricht B zu bezeichnen und auf starkem Papier in
gorw-
Gemäßheit der anliegenden Formulare aufzustellen.
Die letzteren sind auch in Bezug auf Größe, Format und Farbe des Papiers maß—
gebend.
Die Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in möglichst deutlicher Schrift,
enthalten:
1. den durch die Größe der Buchstaben besonders hervortretenden Familiennamen
des Verurtheilten (bei Frauen den Geburtsnamen), sowie etwaige Beinamen
und die Vornamen desselben; bei mehreren Vornamen ist der Rufname zu
unterstreichen;
2. die Namen seiner Eltern;
3. Tag und Ort der Geburt,; liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich Straße oder
Stadttheil hinzuzufügen;
4. Wohnort und Beruf des Verurtheilten;
5. Familienstand des Verurtheilten und gegebenenfalls Namen und Stand des Ehe—
gatten;
6. einen Auszug aus der verurtheilenden Entscheidung, aus welchem insbesondere zu
ersehen ist: