Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Form 
der Register- Urschrift. Die Vermerke sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren. 
führung. 
Auskunfts- 
ertheilung aus 
den Registern. 
* 
##. 
— 238 — 
# 13. Die Register enthalten die Vermerke (§§ 7, 8, 9) in der übersandten 
& 14. Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der Ver- 
merke die Vollständigkeit und möglichst auch — gegebenenfalls auf Grund der Standes- 
register — die Richtigkeit der in dem Vermerke enthaltenen Angaben über die 
Persönlichkeit und den Geburtsort des Verurtheilten zu prüfen. 
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den Vermerk 
unter kurzer Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs weiterer Prüfung 
und eventueller Berichtigung zurückzusenden. 
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Beobachtung 
der alphabetischen Ordnung in das Register aufzunehmen. 
Bei verheiratheten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname) 
maßgebend. 
*15. Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln in dem 
Register aufzubewahren, sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namensaufschrift 
von den übrigen Vermerken getrennt zu halten. 
16. Diejenigen Vermerke, welche Personen betreffen, die inhalts derselben das 
70. Lebensjahr überschritten haben, sind aus den Registern zu entfernen. 
Das gleiche gilt von Vermerken über Personen, deren Tod dem Register führenden 
Beamten glaubhaft nachgewiesen ist. 
17. Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, eine 
bestimmte Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kostenfrei amtliche 
Auskunft zu ertheilen. 
Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Formulars C an die zuständige Register 
führende Behörde oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburtsorts der 
betreffenden Person zu richten. Die Register führende Behörde ertheilt ihre Auskunft 
durch Ausfüllung des ihr zugegangenen Formulars und zwar: 
a) im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die Ein- 
fügung des Wortes „nicht“ vor das Wort „verurtheilt“ in der Zeile: „ist aus- 
weislich des Registers verurtheilt"“; 
b) anderenfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Formulars auf 
Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke. 
Ergiebt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte 
in dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich thunlichst 
Gewißheit zu verschaffen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Bemerk- 
ung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch ertheilt, so ist 
dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden.
	        
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