Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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#18.Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer 
Gebühr Auskunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens des 
Reichs mit der betreffenden auswärtigen Regierung getroffen sind, der Bestimmung der 
Landesregierung, bezüglich des bei dem Reichs-Justizamt geführten Registers der 
Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
*19. Den Landesregierungen — hinsichtlich des Centralregisters dem Reichs= Schluß- 
kanzler — bleiben auch die sonstigen zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen bestimmungen. 
Bestimmungen vorbehalten. 
* 20. Durch die gegenwärtige Verordnung wird die Geltung von Vorschriften 
in den Bundesstaaten über anderweitig in Strafsachen von den Behörden zu machende 
Mittheilungen nicht berührt. 
Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen 
Regierungen die Verurtheilungen ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in bestimmter 
Form mitzutheilen sind. 
& 21. Diese Verordnung tritt am 1. October 1882 in Kraft. 
Berlin, den 16. Juni 1882. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Schelling.
	        
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