Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 18 — 
Im Uebrigen tritt der Staatsfiscus in alle sonstigen Verbindlichkeiten der Gesell— 
schaft, desgleichen in alle gegen dieselbe schwebenden oder von ihr anhängig gemachten 
Prozesse dergestalt ein, daß er wegen aller gegen die Gesellschaft erhobenen oder noch 
zu erhebenden und als rechtmäßig anzuerkennenden Ansprüche als Selbstschuldner 
haftet. 
4. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die ihr gehörigen Eisenbahnlinien sammt sämmt— 
lichem Zubehör in dem oben unter 1 bezeichneten Umfange vor Schluß des Jahres 
1881 der von dem Königlichen Finanz-Ministerium zu bezeichnenden Behörde zu über— 
geben, dergestalt, daß der Betrieb vom 1. Januar 1882 ab für Rechnung des Staats- 
fiscus erfolgen kann. Dagegen hat die gegenseitige Abrechnung wegen der Activen 
und Passiven erst nach Aufstellung und Festsetzung der von dem Königlichen Finanz- 
Ministerium zu genehmigenden Bilanz für Ende December 1881 zu erfolgen. Das 
der Hauptverwaltung der Gesellschaft dienende Inventar und Mobiliar wird derselben 
bis zur Beendigung der Liquidation zur Benutzung überlassen. 
5. Die Gesellschaft verpflichtet sich, nachdem dieser Vertrag definitive Giltigkeit er- 
langt hat und die Bahn dem Staatsfiscus übergeben worden ist, in Liquidation zu 
treten, die Löschung ihrer Firma im Firmenregister aber nur nach erlangter Zustimm- 
ung des Königlichen Finanz-Ministeriums zu beantragen. 
6. Die Giltigkeit dieses Vertrags wird von der Genehmigung der Ständeversamm- 
lung des Königreiches Sachsen abhängig gemacht. 
Sollte dieselbe bis zum Schlusse des Jahres 1881 nicht zu erlangen sein, so wird 
die Uebergabe der Bahn (vergl. Punkt 4) erst erfolgen, wenn diese Genehmigung er- 
theilt worden ist. Es wird aber gleichwohl die Bahn nach dem Stande der Bilanz 
für Ende December 1881 übernommen und der Betrieb ab 1. Januar 1882 für Rech- 
nung des Staatsfiscus geführt werden. 
7. Die Gesellschaft bleibt von den Kosten der Ausführung dieses Kaufgeschäftes, 
sowie von Bezahlung des Vertrags= und Quittungsstempels befreit. 
Dresden, den 27. October 1881. 
Finanz-Ministerium. 
von Könneritz. 
(L. S.) 
Chemnitz, den 24. October 1881. 
Der Ausschuß Das Directorium 
der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actiengesellschaft. 
Justizrath Richter. R. Heydenreich. Emil Engel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.