Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Leipzig, 
den 29. October 1881, 
hat vor mir, dem in Plagwitz-Leipzig wohnhaften Königlich Sächsischen Notare, Rechts— 
anwalt Ludwig Hermann Cerutti, und vor den zugezogenen beiden Zeugen, dem mir 
von Person bekannten und hier wohnhaften Markthelfer 
Johann Hermann Erbstößer, 38 Jahre alt, und 
Karl Ehregott Jesch, 40 Jahre alt, 
der mir ebenfalls von Person bekannte und in Plagwitz-Leipzig wohnhafte 
Herr Justizrath Ernst Richter, 46 Jahre alt, 
sich in der Eigenschaft als Vorsitzender des Ausschusses der Chemnitz-Würschnitzer Eisen- 
bahn-Actiengesellschaft zu dem Inhalte vorstehender Urkunde, deren Vorlesen ablehnend, 
sowie zu seiner darunter befindlichen Namensunterschrift als eigenhändiger bekannt und 
sodann diese Registratur, nachdem ich ihm solche in Gegenwart der Zeugen vorgelesen 
hatte, zugleich mit denselben genehmigt und mitunterschrieben. 
Justizrath Richter. 
Johann Herrmann Erbstößer als Zeuge. 
(L. S.) Karl Ehregott Jesch als Zeuge. 
Rechtsanwalt Ludwig Hermann Cerutti, Königlich Sächsischer Notar. 
Königliches Amtsgericht Chemnitz, Abtheilung B, 
am 1. November 1881, 
bekennt sich der dem unterzeichneten zugleich als Gerichtsbeisitzer verpflichteten Proto- 
collant von Person bekannte Kaufmann 
Herr Emil Engel von hier 
zu dem gesammten Inhalte des vorstehenden Vertrages, Vorlesen als mit Inhalte voll- 
ständig bekannt ablehnend, sowie zu seiner darunter ersichtlichen Namensunterschrift, 
als von ihm eigenhändig bewirkt. 
Gleichzeitig wird auf Grund des Handelsregisters für die Stadt Chemnitz bezeugt, 
daß der Kaufmann Herr Emil Engel und 
der Kaufmann und Fabribbesitzer 
Herr Hermann Dietrich Rudolph Heydenreich, Beide von hier, 
Mitglieder des Directoriums der auf Folium 502 verlautbarten 
Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actiengesellschaft 
sind, sowie, daß nach § 68 des Gellschaftsvertrags zur Zeichnung der Firma die Unter- 
schrift von zwei Directorialmitgliedern genügend und erforderlich ist. 
Geschehen, vorgelesen, genehmigt im steten Beisein des Herrn Amtsrichter Nohr. 
Nachrichtl. 
(I. S) Treff 
Nohr, Amtsr. # 
verpfl. Prot. und Ger.-Beis.
	        
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