Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

A 
Reg. 
K. Amtsgericht Dresden, 
am 7. November 1881. 
An hiesiger Gerichtsstelle hat heute der dem protocollirenden Richter von Person 
bekannte 
Herr Commerzienrath Rudolph Heydenreich hier, 
Göthestraße Nr. 9 wohnhaft, den ganzen Inhalt des vorstehenden Kaufvertrags als 
Directorial-Mitglied der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actiengesellschaft genehmigt 
und seine darunter ersichtliche Namensunterschrift auf Vorhalten als seine eigenhändige 
recognoscirt. 
Geschehen, vorgelesen, genehmigt in Gegenwart des mitunterzeichneten Herrn 
Gerichtsbeisitzers Schiffmann. 
(L. S.) von Gottschalck, 
Ernst Schiffmann, Assessor. 
verpfl. Gerichtsbeisitzer. 
Nr. 11. Verordnung, 
die Gewerbelegitimationskarten für Handlungsreisende und die Legitimationen zum 
Besuche der Messen und Jahrmärkte in Oesterreich-Ungarn betreffend; 
vom 9. Februar 1882. 
J. In Betreff der Gewerbelegitimationskarten für Handlungsreisende wird Fol— 
gendes hiermit verfügt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1. In den Handelsverträgen des Deutschen Reiches mit Oesterreich-Ungarn und 
mit der Schweiz vom 23. Mai 1881 (R.-G.-Bl. S. 123 fg. u. 155 fg.) ist die bis- 
herige Bestimmung, wonach Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbtreibende, welche 
sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die ge- 
setzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie persönlich 
oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, 
nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertrag- 
schließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein sollen, 
aufrecht erhalten worden. Es haben jedoch die für diesen Zweck auszustellenden Legi- 
timationskarten eine gegen früher — zu vergleichen Bundesgesetzblatt 1867 Seite 124, 
1868 Seite 315, 1869 Seite 623 und Reichs-Gesetzblatt 1878 Seite 396 — abgeänderte, 
⅜in der Anlage 4A ersichtliche Gestalt erhalten. Die früher den Entnehmern der betreffen- 
den Karten mit auszuhändigenden gedruckten Zusammenstellungen der für den beabsich-
	        
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