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gelder und Meilengebühren für das Fortkommen nach den, im 6. Absatze der Verord—
nung vom 14. März 1872 (G.- u. V.-Bl. S. 135) getroffenen Vorschriften über die
Dienstreisen der Bezirksthierärzte in veterinärpolizeilichen Angelegenheiten zu gewähren.
#& 2. Für die Fälle unter Nr. 1 des § 1 sind die Bestimmungen in den 8§ 16
und 17 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1878 maßgebend.
& 3. Wenn Thierärzte von Polizeibehörden an Stelle königlicher Bezirksthier-
ärzte zugezogen werden — § 146 c der Ausführungsverordnung vom 9. Mai 1881,
— haben dieselben ihre Liquidationen binnen 14 Tagen von Zeit ihrer bezüglichen
Verwendung an gerechnet bei der betreffenden Amtshauptmannschaft einzureichen.
In den übrigen Fällen der Nr. 2 des obigen § 1 sind die betreffenden thierärzt-
lichen Liquidationen binnen 3 Monaten von Beendigung der zu denselben berechtigenden
Verrichtungen an gerechnet bei derjenigen Verwaltungsbehörde beziehentlich Verwalt-
ungsstelle, welche die fragliche Verrichtung veranlaßt hat, mit Antrag auf Berichtigung
einzureichen. Der Anspruch auf Berichtigung der Liquidation erlischt, wenn derselbe
binnen der gedachten dreimonatigen Frist nicht geltend gemacht wird.
Die Prüfung und Feststellung der betreffenden thierärztlichen Liquidationen kommt
derjenigen Verwaltungsbehörde zu, bei der die Liquidation einzureichen ist.
Beschwerden über die erfolgte Feststellung sind nur zu beachten, wenn sie binnen
14 Tagen von der Letzteren an gerechnet bei der Behörde, welche die Feststellung be-
wirkt hat, erhoben worden sind. Ueber solche Beschwerden entscheidet die der betreffen-
den Verwaltungsbehörde nächst vorgesetzte Behörde auf Grund entsprechender Ver-
nehmung mit der Commission für das Veterinärwesen.
# 4. Die Minimal= und Maximalsätze der in § 7 normirten Gebührenbeträge
geben die Grenzen an, innerhalb welcher, je nachdem die in Frage befangene Verricht-
ung mit geringerer oder größerer Schwierigkeit und mit weniger oder mehr Zeitaufwand
verbunden gewesen ist, liquidirt werden darf.
Eine Ueberschreitung der höchsten Taxsätze kann ausnahmsweise von der, die Liqui-
dation feststellenden Behörde in Fällen ganz besonderer Mühwaltung zwar nachgelassen
werden, sie darf aber in keinem Falle über das Doppelte des höchsten Taxsatzes hinaus-
gehen.
Sind vor der in Frage befangenen Begutachtung und zur Vorbereitung derselben
besondere Erörterungen vorzunehmen gewesen, so passirt für die Letztere ein besonderer,
von der feststellenden Behörde zu bemessender Ansatz.
Verläge können besonders liquidirt werden.
5. Insoweit Verrichtungen vorkommen sollten, welche in den Sätzen der gegen-
wärtigen Taxordnung (8§ 7) nicht besonders vorgesehen sind, ist nach Analogie der ge-
dachten Sätze zu liquidiren.