Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 51 — 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
J. 
Versäumnißvergütungen, Tagegelder und Vergütungen für das 
Fortkommen. 
& 6. In den Fällen des § 1 erhalten Thierärzte die in § 7 angegebenen Ge- 
bühren und, wenn die betreffenden Verrichtungen in einer Entfernung von zwei Kilo- 
metern und darüber von ihren Wohnorten vorzunehmen gewesen sind, 
1. Meilengebühr für die Hinreise als Versäumnißvergütung, 
2. Tagegelder (für Zehrung und Unterkommen) und 
3. Vergütung für das Fortkommen. 
An Meilengebühr sind zu gewähren: 
bis zu 7 Kilometer Entfernung: 
2 Mark, 
bei Entfernungen über 7 Kilometer: 
1 Mark bis zu je 3 ½ Kilometer. 
Für die Rückreise ist der Ansatz von Meilengebühren nicht zulässig. 
An Tagegeldern sind zu gewähren: 
2 Mark bei einem Zeitaufwande bis zu 6 Stunden, 
4 Mark bei einem Zeitaufwande von mehr als 6 bis zu 12 Stunden, 
6 Mark bei einem Zeitaufwande von mehr als 12 Stunden 
an einem und demselben Tage. 
Als Anfang und Ende der Reise hat für die Berechnung der Tagegelder der auf 
der bezüglichen Liquidation anzugebende Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und 
der Rückkehr in dieselbe zu gelten. 
Dafern aber die Abreise oder die Rückkehr mittelst Eisenbahn, Dampfschiff oder 
Fahrpost erfolgt, kann für den Zugang, beziehentlich für den Abgang je Eine Stunde 
in Anrechnung gebracht werden. 
Rücksichtlich der Berechnung des Fortkommens hat Folgendes zu gelten. 
Insoweit Eisenbahnen, Dampfschiffe oder Fahrposten benutzt werden können, sind 
diese Verkehrsmittel zu benutzen. 
Für die Hinreise sowohl, wie für die Rückreise passiren die Fahrpreise in zweiter 
Wagenklasse der Eisenbahn, beziehentlich in erster Kajüte der Dampfschiffe und die 
Fahrpostpreise, in denjenigen Fällen aber, in welchen Eisenbahnen, Dampfschiffe oder 
Fahrposten nicht zu benutzen gewesen sind, der Ansatz von 40 Pfennigen für jedes Kilo-
	        
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