Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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3. für die Zergliederung todter Hausthiere: 
a) eines Pferdes oder Rindes 
3—6 Mark, 
b) eines kleineren Thieres 
11—3 Mark; 
4. für die Recognition lebender oder todter Hausthiere: 
a) eines Pferdes oder Rindes 
11—2 Mark, 
b) eines kleineren Hausthieres 
1—14 Mark; 
— ad 2, 3 und 4: Zu den kleineren Hausthieren zählen außer Schafen, 
Ziegen, Schweinen, Hunden, Katzen 2c., auch Pferde und Rinder im ersten 
Lebensjahre — 
5. für die Taxation von Hausthieren: 
a) für 1 Pferd oder Rind 
2— 3 Mark, 
b) bei 2—3 Stück, für jedes 
11—2 Mark, 
0) bei noch mehreren für jedes 
½—1 Mark, 
0 für 1 kleineres Hausthier 
1— 11 Mark, 
e) bei 2—3 dergleichen für jedes 
1½ —1 Mark, 
4) bei noch mehreren für jedes 
25—50 Pfennige; 
6. für die Untersuchung von Pferden auf ihre Gebrauchstüchtigkeit zu be- 
sonderen Zwecken (Post-, Droschken-, Dienst-Pferde rc.) 
a) für 1 Stück 
2— 3 Mark, 
b) bei 2—3 dergleichen für jedes 
11—1 Marfk, 
) bei noch mehreren für jedes 
1½—1 Mark; 
7. für die Untersuchung einer größeren Anzahl von Thieren zur Feststellung ihres 
Gesundheitszustandes, 
a) bei Pferden und Rindern bis zu 5 Stück für jedes 
1 Mark, 
1882. 10
	        
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