Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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werden, und zwar, soweit nicht andere Gelegenheiten zur Bestellung benutzt werden 
können, mittels einfacher Zusendung durch die Post. 
& 4. Die Staatsrevierverwaltungen, welche die Anzeigen verübter Vergehungen 
in tabellarischer Form erstatten, werden diesen Anzeigen ein verkürztes Duplikat bei- 
fügen. Die Kassenverwaltungen der Amtsgerichte haben die unausgefüllt gelassenen 
Kolonnen mit den entsprechenden Einträgen zu versehen und die so ausgefüllten 
Duplikate den Revierverwaltungen zuzusenden. Die Ausfüllung hat auch bezüglich der- 
jenigen Straffälle zu geschehen, bei welchen ein Werths= oder Schadensersatz nicht in 
Frage kommt. Mit anderen Besitzern größerer Reviere, insbesondere mit Gemeinden, 
kann auf Antrag derselben eine gleiche Einrichtung getroffen werden. Jedenfalls können 
an dieselben die Benachrichtigungen in Fällen des § 2 in tabellarischer Form von Zeit 
zu Zeit bewirkt werden. 
5. Wird in der Strafverfügung ein Ersatz auferlegt, so ist zugleich auszusprechen, 
daß der Ersatz bei Gericht zu erlegen ist. 
Wenn der Verurtheilte den Werths= oder Schadensersatz unmittelbar an den 
Verletzten bezahlt hat, so hat er dies ungesäumt dem Gericht nachzuweisen. Im 
Mangel eines solchen Nachweises kann mit der Zwangsvollstreckung gegen ihn verfahren 
werden und sind die hierdurch entstehenden Kosten von ihm zu tragen. 
66. Zur Empfangnahme der der Staatsforstverwaltung zuerkannten Ersatzgelder 
sind nur die Amtsgerichte zuständig. Die Kassenverwaltungen der letzteren haben am 
Jahresschlusse den betreffenden Forstrentämtern mittels Lieferscheins die erlangten 
Ersatzbeträge oder einen Vakatschein einzusenden. 
Dresden, am 21. April 1882. 
Die Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
v. Abeken. Frhr. v. Könneritz. 
Herrmann. 
Nr. 35. Gesetz, 
ergänzende Bestimmungen zu § 84 und § 69 des allgemeinen Berggesetzes 
vom 16. Juni 1868 betreffend; 
vom 2. März 1882. 
Wa, Albert, von GOTTEsS Gnaden König von Sachsen 
2c. ꝛc. 2c. 
haben für nöthig befunden, behufs der Regelung der Verhältnisse der von der Berg- 
arbeit entlassenen oder abgegangenen Bergarbeiter und der aus ihren Stellungen ent- 
14“
	        
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