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Arbeit ausgeschiedenen Bergarbeiter und die vom gleichen Zeitpunkte ab aus ihren
Stellungen entlassenen Bergwerks-Beamten und Officianten Anwendung.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, am 2. März 1882.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Leonce Freiherr von Könneritz.
Nr. 36. Verordnung,
die Anlage und den Betrieb von Pulverfabriken betreffend;
vom 1. April 1882.
Nachdem das Ministerium des Innern im Einverständnisse des Kriegs-Ministeriums
beschlossen hat, die technische Beaufsichtigung der Pulverfabriken den Fabriken-Inspectionen
zu übertragen, wird § 9 Absatz 1 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung
betreffend, vom 16. September 1869 (G.= u. V.-Bl. S. 257) aufgehoben.
Dadurch erledigt sich zugleich die in dem Regulative vom 18. Juli 1855 (G.= u.
V.-Bl. 1856, S. 423) vorgeschriebene Mitwirkung der Artillerie-Commission, wogegen
es im Uebrigen bei den Vorschriften dieses Regulativs, insoweit nicht bereits entgegen-
stehende Bestimmungen getroffen worden sind, bis auf Weiteres bewendet.
Für die Ertheilung der Genehmigung zur Anlage von Pulverfabriken sind von
jetzt ab die nach § 16 der Gewerbeordnung zur Genehmigung der dort gedachten Ge-
werbeanlagen im Allgemeinen berufenen Behörden zuständig.
Dresden, am 1. April 1882.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Müller.