Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 1883. 
  
  
  
  
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Inhalt: Nr. 4. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zur Aufnahme von Pro- 
tokollen 2e. betr. S. 5. — Nr. 5. Bekanutmachung, den Commissar für den Bau mehrerer schmal- 
spurigen Secundäreisenbahnen betr. S. 6. — Nr. 6. Verordnung, die Fischarten Zehrte und Schnepel 
betr. S. 6. — Nr. 7. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbaunng einer Eisenbahn 
von Döbeln über Mügeln nach Oschatz betr. S. 7. 
  
Nr. 4. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß 
zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- 
und Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 12. Februar 1883. 
JJ 
On weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen 
und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden betreffend, vom 
20. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131) wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch 
bestimmt, daß die Landbau-Inspectoren und Oberförster zu denjenigen Personen 
gehören, mit deren Stellen das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen ein für alle 
Mal verbunden ist. 
Dresden, am 12. Februar 1883. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dietzel. 
1888.— 2
	        
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