Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1883.
———
Inhalt: Nr. 4. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zur Aufnahme von Pro-
tokollen 2e. betr. S. 5. — Nr. 5. Bekanutmachung, den Commissar für den Bau mehrerer schmal-
spurigen Secundäreisenbahnen betr. S. 6. — Nr. 6. Verordnung, die Fischarten Zehrte und Schnepel
betr. S. 6. — Nr. 7. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbaunng einer Eisenbahn
von Döbeln über Mügeln nach Oschatz betr. S. 7.
Nr. 4. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß
zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz-
und Verwaltungsbehörden betreffend;
vom 12. Februar 1883.
JJ
On weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen
und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden betreffend, vom
20. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131) wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch
bestimmt, daß die Landbau-Inspectoren und Oberförster zu denjenigen Personen
gehören, mit deren Stellen das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen ein für alle
Mal verbunden ist.
Dresden, am 12. Februar 1883.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Dietzel.
1888.— 2