Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch An— 
wendung auf den Bau der obengedachten Eisenbahn. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der 
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie 
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent- 
halten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
#&# 4. Bei dem Baue der gedachten Secundäreisenbahn werden nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne zunächst für die l. Section derselben die Fluren 
Gadewitz, 
Nieder-Ranschütz, 
Döschütz, 
Nieder-Zschörnewitz, 
Ober-Zschörnewitz, 
Jeßnitz, 
Mockritz, 
Tronitz, 
Töllschütz, 
Graumnitz, 
Däbritz, 
Schrebitz, 
Görlitz 
und 
Döhlen 
betroffen. 
Dresden, den 21. Februar 1883. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller. 
  
Letzte Absendung: am 14. März 1883.
	        
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