Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

Ungestempelte Formulare zu Postanweisungen werden in Mengen von mindestens 
20 Stück zum Preise von 10 Pf. für je 20 Stück verabfolgt. Für gestempelte For- 
mulare zu Postanweisungen wird nur der Betrag des Stempels erhoben. 
7. Der § 17, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, erhält folgende 
anderweite Fassung: 
1 Die Ueberweisung der auf Postanweisungen eingezahlten Beträge kann auf 
Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, vorausgesetzt, 
daß zwischen der Postanstalt am Aufgabeorte und der Postanstalt am Bestimmungsorte 
oder doch auf einem Theile des Weges eine telegraphische Verbindung besteht. 
I. Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des 
Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts 
ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über 
das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am 
Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit 
aufnimmt. « 
111BeitelegraphischenPostanweisungen,welcheanOrtenohneTelegraphenanstalt 
zur Post gegeben werden, wird das Ueberweisungs-Telegramm von der Annahme— 
Postanstalt mit der nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden Reichs- 
Telegraphenanstalt als Einschreibsendung portopflichtig zugeführt. 
IV Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt 
nicht versehenen Postorte (bz. nach dem Bestellbezirk desselben) gerichtet, so erfolgt die 
Weiterbeförderung des betreffenden Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Tele- 
graphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegen- 
heit als portopflichtige Einschreibsendung. 
V Der Aufgeber hat zu entrichten: 
1) die Postanweisungsgebühr, 
2) die Gebühr für das Telegramm. 
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung: 
a) eine Gebühr von 25 Pf. für die Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte 
von der Post= bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich 
nicht im Postgebäude mit befindet; 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs- 
Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeorte eine dem 
öffentlichen Verkehr dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist; 
J) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs- 
Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Post- 
 
	        
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