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der Absender die besondere Beförderung von Postsendungen, welche einer Postanstalt
von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten
stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn
Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des
eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Orts-
namens der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll)
durch Eilboten.“ Für derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Falle der
Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens
aber die unter v Ab 1 und 2 bezeichneten Sätze, zu entrichten. Der Absender ist ver-
pflichtet, auf Verlangen der Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung
dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns,
so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Brief-
umschlags 2c. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender
bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu tragen.
12. Im § 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, treten folgende Aender-
ungen ein:
1. In dem Absatz iu ist als erster Theil desselben Folgendes
einzuschalten:
In größeren Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungs-
fahrten bestehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete
ohne Werthangabe zur Abgabe bei der Postanstalt übergeben werden. Es ist auch
gestattet, durch frankirte Bestellschreiben oder Postkarten bei der Postanstalt die Abholung
von Packeten aus der Wohnung zu bestellen. Die Packetbesteller nehmen die Packete
entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sie zum Zwecke der Bestellung bz. Ab-
holung betreten, oder an denjenigen Stellen entgegen, wo ihr Fuhrwerk jeweilig hält.
2. In den Absatz v ist nach dem 2. Satz folgender neue Satz
aufzunehmen:
Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch
jeder nach Absatz ur zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf
seiner Bestellfahrt mit sich.
3. Der Absatz v erhält nachbezeichnete veränderte Fassung:
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten
portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, sowie für Packete bis 24 kg einschließlich,
Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. u und 1V) kommt, wenn diese Gegen-