stände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers
nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen
Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur
Erhebung. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 21 kg zur Einsammlung, so
ist unter denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrag der für gleich schwere
Packete festgesetzten Landbestellgebühr (§ 32 Abs. önh zu entrichten.
4. Am Schluß tritt als neuer Absatz hin zu:
VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten
gewöhnlichen Packete (Abs. un) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr in Höhe des
im § 32 Abs. Im# festgesetzten Bestellgeldes zur Erhebung, welche im Voraus zu ent-
richten ist.
13. Im § 25, „Zeit der Einlieferung“ betreffend, ist als letzter Absatz
Folgendes nachzutragen:
XI Bei denjenigen Postanstalten und selbstständigen Telegraphenanstalten, welche
von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbrief sendungen
zu solchen Postbeförderungsgelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der
für den Verkehr am Schalter bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen
auch außerhalb der Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu
ertheilende Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter
oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt in Wahrnehmung von Dienstgeschäften
anwesend sind. Für jeden Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im
Voraus zu entrichten. Bei Postanstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe
Stunde vor dem Abgange der Beförderungsgelegenheit, bei Telegraphenanstalten so
zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der betreffenden
Postbeförderungsgelegenheit der Ortspostanstalt überliefert werden können. Werden
durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine
Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen werden.
14. Im § 32, „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze 1 und
folgende anderweite Fassung:
IV Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe, der Packete mit Werthangabe
und der Einschreibpackete im Ortsbestellbezirke werden erhoben:
1) für Briefe mit Werthangabe:
a) bis zum Betrage von 1500 Mark . . . . . . . . . . ... 5 Pf.,
b) im Betrage von mehr als 1 500 und bis 3.000 Mark 10 Pf.;