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II Bevor in dem Falle zu Absatz 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene
Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleich-
benannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu
unterscheiden ist, muß eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter Beifügung der Begleit-
adresse nach dem Aufgabeorte gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt
werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen.
Für die Beförderung der Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Ant-
wort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender die Porto-
kosten mit 20 Pf. zu entrichten. Verweigert der Absender die Zahlung, so wird seiner
etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben. In diesem Falle, sowie
wenn der Absender innerhalb einer Frist von 7 Tagen eine Erklärung nicht abgiebt,
wird die Sendung nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet.
VI. Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Un-
bestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist
seitens der Absender auf der Vorderseite der Begleitadresse in hervortretender Weise
der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie Name und
Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch
Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungs-
orte unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsortes eine Unbestellbarkeits-
Meldung an die Aufgabe-Postanstalt erlassen. Letztere hat demnächst bei dem Absender
anzufragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben
oder einem anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Auf Grund
der Bestimmung des Absenders ist die Unbestellbarkeits-Meldung von der Aufgabe-
Postanstalt zu beantworten. Für die Beförderung der Meldung und der auf dieselbe
an die Bestimmungs-Postanstalt abzulassenden Antwort hat der Absender die Porto-
kosten mit 20 Pf. zu entrichten. Sofern der Absender die Zahlung verweigert, oder
seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung bei der
Aufgabe-Postanstalt abgiebt, wird die Rücksendung des Packetes nach dem Aufgabeorte
veranlaßt.
Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn
der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch
einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Post-
anstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger
ebenfalls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung
mehrerer Personen, welchen das Packet im Falle der Unbestellbarkeit der Reihe nach
zuzuführen sei, ist nicht gestattet.