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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1883.
Inhalt: Nr. 17. Verordnung, eine Abänderung der Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampf-
kessel betr. S. 37. — Nr. 18. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der
Zittau-Reichenauer Secundäreisenbahn betr. S. 38. — Nr. 19. Verordnung, die Aufkündigung des
Restes der Abschnitte Lit. Cund D der Staatsanleihe vom Jahre 1869 betr. S. 39. — Nr. 20. Verord-
nung, die Ausstellung von Staatsangehörigkeits-Ausweisen zur Benutzung innerhalb des Reichsgebiets
betr. S. 43.
Nr. 17. Verordnung,
eine Abänderung der Verordnung vom 6. Juli 1871 über die polizeiliche
Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend;
vom 29. Mai 1883.
§ 6 der Verordnung vom 6. Juli 1871, die polizeiliche Beaufsichtigung der
Dampfkessel betreffend, wird aufgehoben. An seine Stelle treten folgende Bestimmungen:
Alles Holzwerk (und bei besonderen Kesselhäusern das Holzwerk des Daches) muß
oberhalb mindestens zwei Meter von der Oberfläche des Kesselgemäuers oder, insofern
der Kessel nicht eingemauert ist, von der höchsten Stelle des von den Heizgasen berührten
Kesseltheiles abstehen; derselbe Abstand muß unter dem tiefsten Punkte von über dem
Kessel etwa zu trocknenden Gegenständen vorhanden sein und muß beziehentlich eine
Schutzvorrichtung angebracht werden, welche verhindert, daß zu trocknende entzündliche
Gegenstände auf den Kessel fallen können.
Für solche Dampfkessel, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche,
in Quadratmetern, und der Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, zwanzig nicht
übersteigt, wird der oben vorgeschriebene Minimalabstand auf einen Meter vermindert,
vorausgesetzt, daß das Holzwerk durch Kalkmörtelputz geschützt wird und andere Kessel-
wandungen oder abgehende Rauchrohre nicht näher als sechszig Centimeter an das
Holzwerk herantreten.
Das Trocknen von Gegenständen über Dampfkesseln, bei welchen der in Absatz 1
vorgeschriebene Minimalabstand nicht innegehalten ist, ist untersagt.
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