Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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In den Zwischenräumen zwischen dem Kesselmauerwerke und den dasselbe umgebenden 
Wänden dürfen brennbare Gegenstände sich nicht befinden. 
Dresden, am 29. Mai 1883. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller. 
  
  
Nr. 18. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend:; 
vom 30. Mai 1883. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
28. Februar 1882 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern 
behufs der Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Zittau nach 
Reichenau nebst Zweigbahn von Reichenau nach Markersdorf, sowie der dabei er- 
forderlichen Anschlußgleise, verordnet wie folgt: 
. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. 
V.-Bl. S. 371), und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen 
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch An- 
wendung auf den Bau der obengedachten Eisenbahn. 
#& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie 
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent- 
halten sind. 
& 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
# 4. Bei dem Baue der gedachten Secundäreisenbahn nebst Zweigbahn zunächst 
nach Markersdorf, sowie für die für die Fluren Kleinschönau, Reibersdorf und
	        
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