Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

6. Insoweit nach vorstehenden Bestimmungen Jurisdictionsänderungen eintreten, 
sind die bis mit dem 30. Juni 1883 bei den bis dahin zuständigen Amtsgerichten 
anhängig gewordenen Rechtsangelegenheiten vom 1. Juli 1883 an bei denjenigen 
Amtsgerichten fortzustellen, welche von da an für diese Rechtsangelegenheiten zuständig 
werden. Dagegen bleibt für diejenigen streitigen Rechtsangelegenheiten, welche in Folge 
der jetzigen Zugehörigkeit der für die Zeit vom 1. Juli 1883 ab an das Amtsgericht 
Riesa gewiesenen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Strehla am 30. Juni 1883 bei 
dem Landgericht Leipzig anhängig sind, dieses Landgericht auch fernerhin zuständig. 
Dresden, am 11. Juni 1883. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken. 
Böhm. 
  
Letzte Absendung: am 16. Juni 1883.
	        
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