Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

— 49 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
7. Stück vom Jahre 1883. 
  
  
  
Inhalt: JNr. 22. Bekanntmachung, die Errichtung des selbstständigen Gutsbezirks „Albertstadt“ betr. S. 49. — 
Nr. 23. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der Klotzscha-Königsbrücker 
Eisenbahn betr. S. 50. — Nr. 24. Verordnung, Gnadengesuche in Verwaltungsstrafsachen in Angelegen- 
heiten der directen Staatssteuern betr. S. 51. — Nr. 25. Verordnung, die Prüfung der Aerzte, Zahn- 
ärzte und Apotheker in Leipzig betr. S. 51. 
  
Nr. 22. Bekanntmachung, 
die Errichtung des selbstständigen Gutsbezirks „Albertstadt“ betreffend; 
vom 13. Juni 1883. 
Die neuentstandene aus den Militäretablissements bei Dresden bestehende Albertstadt 
ist mit Genehmigung des Ministeriums des Innern, des Kriegs= und des Finanz- 
Ministeriums zu einem selbstständigen Gutsbezirke, auf welchen die Bestimmungen in 
§ 2 fg. der Revidirten Landgemeinde-Ordnung Anwendung finden, constituirt 
worden. 
Derselbe bildet einen eigenen Ortsarmenverband. Die Verwaltung der gesammten 
Armenangelegenheiten desselben in Ausführung des Unterstützungswohnsitzgesetzes vom 
6. Juni 1870 und beziehentlich der Allgemeinen Armenordnung vom 22. October 1840 
hat jedoch zufolge einer ebenfalls vom Ministerium des Innern genehmigten Verein- 
barung der Stadtrath zu Dresden übernommen. 
Dresden, am 13. Juni 1883. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Münckner. 
1283. 10
	        
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