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Nr. 23. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 25. Juni 1883.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
28. Februar 1882 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
behufs der Herstellung einer schmalspurigen Secundär-Eisenbahn von Klotzscha nach
Königsbrück nebst den etwa erforderlichen Anschlußgleisen verordnet, wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u.
V.-Bl. S. 371) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch An-
wendung auf den Bau der obengedachten Eisenbahn.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie be-
ziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
#4.Bei dem Baue der gedachten Secundär-Eisenbahn werden nach Maßgabe
der genehmigten Detailpläne derselben die Fluren
Klotzscha,
Lausa mit Friedersdorf,
Hermsdorf,
Ottendorf,
Großokrilla,
Moritzdorf,
Forstrevier Langebrück, Okrilla und Laußnitz,
sowie Kammergut und Ort Laußnitz,
betroffen.
Dresden, den 25. Juni 1883.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz. Müller.
Königsbrück