Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr. 24. Verordnung, 
Gnadengesuche in Verwaltungsstrafsachen in Angelegenheiten der directen 
Staatssteuern betreffend; 
vom 4. Juli 1883. 
Auf Grund von § 7 in Verbindung mit § 10, Absatz 2 des Gesetzes, das Verfahren 
in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 8. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 88) wird in 
theilweiser Abänderung der Bestimmung in § 12 unter B 3 der zu diesem Gesetze erlassenen 
Ausführungsverordnung vom 15. September desselben Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 356) 
Folgendes verordnet: 
1. Die Kreissteuerräthe werden ermächtigt, über Gesuche um völligen oder 
theilweisen Straferlaß in den die Grundsteuer, die Einkommensteuer und die Steuer 
vom Gewerbebetriebe im Umherziehen betreffenden Verwaltungsstrafsachen selbstständig 
Entschließung zu fassen, soweit nicht 
a) ausdrücklich die Allerhöchste Gnade angerufen, oder 
b) auf das Finanz-Ministerium provocirt worden ist und der Kreissteuerrath Be- 
denken trägt, dem Gesuche überhaupt oder in vollem Umfange stattzugeben, oder 
c) die festgesetzten Strafen im Einzelnen den Betrag von 100.4 übersteigen, oder 
d) der betreffende Straffall in Folge eines Gesuchs um Niederschlagung des Straf- 
verfahrens oder eines Erlaßgesuchs dem Finanz-Ministerium bereits vor- 
gelegen hat. 
&2. Straferlaßgesuche, sowie Gesuche um Niederschlagung des Strafverfahrens 
in den in § 1 bezeichneten Verwaltungsstrafsachen sind von der Verwaltungsstrafbehörde 
stets dem zuständigen Kreissteuerrathe vorzulegen, von diesem aber, soweit ihm nicht 
nach § 1 die selbstständige Entschließung über Straferlaßgesuche zusteht, dem Finanz- 
Ministerium anzuzeigen. 
Dresden, am 4. Juli 1883. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. Clemens. 
  
Nr. 25. Verordnung, 
die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte und Apotheker in Leipzig betreffend; 
vom 20. Juli 1883. 
Aus Anlaß der Bekanntmachungen des Bundesraths vom 2. Juni 1883, die ärztliche 
Prüfung und die ärztliche Vorprüfung betreffend (Centralblatt für das Deutsche Reich,
	        
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