sind im laufenden Jahre die Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage ein—
zuberufen und deshalb die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer und
zwar in folgenden Wahlkreisen:
im 2. und 3. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 2. Wahlkreise der Stadt Leipzig,
im 2. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 1., 3., 5., 9., 13., 14., 16. und 20.
städtischen Wahlkreise, sowie im 1., 2., 4., 5., G., 9., 12., 14., 15., 25., 31.,.
32., 36., 41., 42. und 44. Wahlkreise des platten Landes vorzunehmen.
In Gemäßheit von § 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend,
vom 3. December 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1373) werden die betheiligten Behörden
angewiesen, die zu Veranstaltung dieser Ergänzungswahlen erforderlichen Einleitungen
sofort zu treffen.
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorstehend erwähnten Wahlkreisen am
11. September 1883
statt zu finden.
Hierüber wird noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Stadt Limbach
nach der Verordnung vom 31. December 1882 (G.= u. V.-Bl. v. J. 1883, S. 2) dem
14. städtischen Wahlkreise zugehört und daß Ortschaften und Ortstheile, welche zu einem
Stadtgemeindebezirke geschlagen worden sind, künftig mit der Stadt, deren Bestand-
theil sie jetzt bilden, zu wählen haben, wogegen im Uebrigen die in der Beifuge ch zu
der Ausführungsverordnung zum Wahlgesetze vom 4. December 1868 (G.= u. V.-Bl.
S. 1382) aufgeführten Wahlkreise in der zeitherigen durch diese Beifuge bestimmten
Zusammensetzung verbleiben und sonach insbesondere in den einzelnen betheiligten
Wahlkreisen des platten Landes, soweit sie in der gedachten Beifuge nach Gerichts-
amtsbezirken bezeichnet sind, diejenigen ländlichen Ortschaften und Ortstheile zu
wählen haben, welche zur Zeit des Erlasses der zuletzt angezogenen Ausführungs-
verordnung vom 4. December 1868 den betreffenden damaligen Gerichtsamtsbezirken
angehört haben.
Dresden, am 3. August 1883.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Mutze.
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