Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr.  30.  Verordnung,

die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  Netzschkau
betreffend;

vom  28.  Juli  1883.

Die  bauliche  Erweiterung  des  Bahnhofs  Netzschkau  an  der  Linie  Leipzig-Hof  der
Sächsisch-Bayerischen  Staatseisenbahnlinie  macht  sich  aus  Rücksichten  anf  die  Sicher—
stellung  der  Bahnhofsanlage  und  auf  die  Sicherheit  und  Ordnung  des  Bahnbetriebs
dringend  nothwendig.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  daher  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120)

andurch  verordnet,  wie  folgt:

&  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  auf
die  fragliche  Erweiterung  des  Bahnhofs  Netzschkau  in  Anwendung  zu  bringen.

&2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterte  Anlage  zu  beobachtenden
  Verfahrens  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der
Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374  fg.),
sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

6  3.  Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Netzschkau
betroffen.

Dresden,  am  28.  Juli  1883.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
v.  Einsiedel.

Löhr.