Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1883. 
  
  
Inhalt: Fr. 35. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum zu Herstellung eines Bahnwärterhauses 
betr. S. 65. — Nr. 36. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs der Schwarzenberg-Johanngeorgen- 
städter Secundäreisenbahn betr. S. 66. — Nr. 37. Bekanntmachung, eine Anleihe der Actiengesellschaft 
„Deutsche Jute-Spinnerei und Weberei“ zu Meißen betr. S. 67. — Nr. 38. Bekanntmachung, die 
Verlegung der Blindenvorschule von Hubertusburg nach Moritzburg betr. S. 67. — Nr. 39. Bekannt- 
machung, die Ausgabe einer VIII. Serie von Pfandbriefen der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu 
Leipzig betr. S. 68. — Nr. 40. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der 
Döbeln-Oschatzer Eisenbahn betr. S. 68. — Nr. 41. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes 
über die Arbeiter-Krankenversicherung. S. 70. — Nr. 42. Bekanntmachung, die Einberufung des 
Landtags betr. S. 71. 
  
Nr. 35. Verordnung, 
die Erpropriation von Grundeigenthum für Herstellung eines Bahnwärterhauses 
an der Bahnlinie Werdau-Weida betreffend; 
vom 3. September 1883. 
□— 
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs macht sich die Herstellung 
eines Wärterhauses an der Eisenbahnlinie Werdau-Weida erforderlich. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf 
Grund von 8§ 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung 
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch 
verordnet, wie folgt: 
§# 1. Die Bestimmungen in § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans zu dem 
bei Station 305 der obengedachten Eisenbahnlinie projectirten Bahnwärterhause auf 
dem Areale des Gutsbesitzers August Pfeffer und des Grundstücksbesitzers Carl Friedrich 
Ebert zu Leubnitz in der Flur Leubnitz in Anwendung zu bringen. 
1883. 13
	        
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