Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XI.  Stück.  München,  Samstag  den  11.  Februar  1809.

 

Koͤnigliche  allerhöchste  Erklärung.

(Die  Aufsldsung  des  bisherigen  Lehen-Verbandes
  zwischen  den  der  königlichen  Souverainitär
  nurerworfenen  Fürsten,  Grafen  und  Herren
  und  ihren  Vasallen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

W..  haben  in  der  Konstitution  Unsers
Reiches  so,  wie  in  den  darauf  gefolgten  konstirunonellen
  Edikten  die  Rechte,  welche  den

Unserer  Souverainität  unterworfenen  Für--sten.

  Grafen  und  Herren  in  der  rheinischen
Bundes-Akte  vorbehalten  worden  sind,  auf
jede  mit  der  veränderten  Verfassung  nur  ir-###
  vereinbarliche  Weise,  denselben  zu  erhalten
  und  zu  bewahren  gesicht.  Deßwe-Len
  waren  Wir  auch  nicht  gemeint,  die  vor-Wols
  reichsständischen  behenherren  denjenigen
Privor=  und  Asterlehenherren,  von  denen  in
Unferem  Edikte  über  die  Lehens-Verhältnisse
  Tit.  I.  Kap.  3.  hinsichtlich  des  Erlsschens
  der  Privat=  und  Asfterlehen  die  Rede
ist,  gleichstelten  zu  wollen.  Da  indesseu
über  die  Anwendbarkeit  der  angezogenen  geselichen
  Bestimmungen  auf  die  vorhin  reichstündischen
  Lehenhoͤfe  Zweifel  entstanden,
und  die  Sache  Uns  zur  Erkldrung  und

Entscheidung  vorgetragen  worden  ist;  so  erklären
  und  entscheiden  Wir,  daß  das  Leheneverhältniß
  zwischen  den  Unserer  Souverainität
  unterworfenen  Fürsten,  Grafen  und
Herren  und  ihren  Vasallen,  welches  nach
dem  Geiste  jenes  Edikts  binnen  der  dort
festgesezten  Zeit  gleichfalls  zu  zessiren  hat,
auf  die  nmliche  Art,  wie  Tit.  1.  Kap.  2.  rücksichtlich
  Unser#er  Lehen  verordnet  ist,  welche
der  Allodifik  ation  oder  der  Umänderung  in
einen  besonderen  Grundvertrag  unterliegen,
aufgelöset  werden  soll.  6
Diese  Unsere  allerhöchste  Erklärupg  und
Entscheidung  wird  durch  das  Regierungsblate
zur  allzemeinen  Kenntniß  gebracht.
München  den  3.  Februar  1809ß.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumiller.

 

Allgemeine  Gerordnung.

(Die  Verzinfung  der  Aktiv-Kapitalien  der  Stiftungen
  und  Gemeinden  betrefsend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Wir  finden  Uns  auf  den  von  Unferm
Ministeriuum  des  Innern  in  seiner  Eigenschaft
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