Nr. 39. Bekanntmachung,
die Ausgabe einer VIII. Serie von auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen
der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig betreffend;
vom 20. September 1883.
Nachdem von der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig beschlossen worden
ist, zum Zwecke der Gewährung von Hypothekendarlehnen auf Grundbesitz im König—
reiche Sachsen, insbesondere auf städtische Grundstücke eine achte Serie auf den Inhaber
lautender, mit Vier vom Hundert jährlich zu verzinsender Pfandbriefe in Abschnitten
zu Fünf Hundert (Lit. A) und zu Ein Tausend Mark (Lit. B) im Gesammtbetrage von
Fünf Millionen Mark
auszugeben, so ist die hierzu nachgesuchte Genehmigung ertheilt worden.
Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 20. September 1883.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Mülller.
Nr. 40. Verordunng,
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 21. September 1883.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
28. Februar 1882 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
behufs der Herstellung der zweiten Section der schmalspurigen Secundär-Eisenbahn
von Döbeln über Mügeln nach Oschatz auf Staatskosten im Anschluß an die Verord-
nung vom 21. Februar laufenden Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 7) verordnet, wie folgt:
– 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u.
V.-Bl. S. 371 fg.), und beziehentlich soweit dies Gesetz durch spätere Bestimmungen