Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

Nr. 39. Bekanntmachung, 
die Ausgabe einer VIII. Serie von auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen 
der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig betreffend; 
vom 20. September 1883. 
Nachdem von der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig beschlossen worden 
ist, zum Zwecke der Gewährung von Hypothekendarlehnen auf Grundbesitz im König— 
reiche Sachsen, insbesondere auf städtische Grundstücke eine achte Serie auf den Inhaber 
lautender, mit Vier vom Hundert jährlich zu verzinsender Pfandbriefe in Abschnitten 
zu Fünf Hundert (Lit. A) und zu Ein Tausend Mark (Lit. B) im Gesammtbetrage von 
Fünf Millionen Mark 
auszugeben, so ist die hierzu nachgesuchte Genehmigung ertheilt worden. 
Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 20. September 1883. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Mülller. 
  
Nr. 40. Verordunng, 
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 21. September 1883. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
28. Februar 1882 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern 
behufs der Herstellung der zweiten Section der schmalspurigen Secundär-Eisenbahn 
von Döbeln über Mügeln nach Oschatz auf Staatskosten im Anschluß an die Verord- 
nung vom 21. Februar laufenden Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 7) verordnet, wie folgt: 
– 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. 
V.-Bl. S. 371 fg.), und beziehentlich soweit dies Gesetz durch spätere Bestimmungen
	        
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