Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr. 41. Verordnung, 
die Ausführung der 88 44 und 84 des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung 
der Arbeiter vom 15. Juni 1883 betreffend; 
vom 28. September 1883. 
Zur Ausführung der 88 44 und 84 des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung 
der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (R.-G.-Bl. S. 73 fg.) wird Folgendes bestimmt. 
&# 1. Unter Gemeindebehörde ist in den Städten, in welchen die Revidirte 
Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, in den Städten, welche die Städteordnung 
für mittlere und kleine Städte angenommen haben, der Stadtgemeinderath, in den 
Landgemeinden der Gemeinderath und für selbstständige Gutsbezirke der Gutsvorsteher 
zu verstehen. 
Aufsichtsbehörde über die Orts-, Betriebs-(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen 
ist in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, ebenfalls 
der Stadtrath, in den anderen Städten und in den Landgemeinden, sofern deren Ein- 
wohnerzahl über zehntausend beträgt, nach § 44 des angezogenen Reichsgesetzes gleich- 
falls der Stadtgemeinderath, beziehentlich der Gemeinderath, im Uebrigen die Amts- 
hauptmannschaft. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft. 
#&2. In Betreff der Krankenkassen beim Staatseisenbahnbetriebe und beim Staats- 
eisenbahnbau werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde und der 
höheren Verwaltungsbehörde der General-Direction der Staatseisenbahnen, beziehentlich 
dem Commissar für Staatseisenbahnbau übertragen. 
Dresden, am 28. September 1883. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Löhr.
	        
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