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Gesetz- und Verordnungaöblatt
für das Königreich Sachsen.
II. Stück vom Jahre 1883.
Inhalt: Nr. 43. Bekanntmachung, die künftige Benennung der Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder in
Hubertusburg betr. S. 73. — Nr. 44. Verordnung, die Sicherung der telegraphischen und telephonischen
Leitungen gegen Betriebsstörung durch andere elektrische Leitungen betr. S. 74. — Nr. 45. Bekannt-
machung, die Verlegung der Landes= 2c. Anstalt für Epileptischkranke von Königswartha nach Hubertus-
burg betr. S. 76. — Nr. 46. Bekanntmachung, die Eröffnung des Güterverkehrs auf der Theil-
strecke Schmiedeberg-Kipsdorf der Hainsberg-Kipsdorfer Eisenbahn betr. S. 76. — Nr. 47. Verordnung,
Ernennungen für die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 77. — Nr. 48. Bekannt-
machung, eine Abänderung der Beilage A zu dem zwischen Sachsen und Reuß ä. L. unter dem 10. Mai
1860 abgeschlossenen Rezeß betr. S. 78. — Nr. 49. Bekanntmachung, die Errichtung eines Aichamtes
in Leisnig betr. S. 79. — Nr. 50. Verordnung, eine anderweite Ergänzungswahl für die II. Kammer
betr. S. 79. — Nr. 51. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs der Theilstrecke Mehltheuer-=
Alistadt-Weida der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn betr. S. 80.
Nr. 43. Bekanntmachung,
die künftige Benennung der Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder
in Hubertusburg betreffend;
vom 2. October 1883.
Nach Punkt 2c der Verordnung, die Errichtung einer Erziehungsanstalt für blöd-
sinnige Kinder in Hubertusburg betreffend, vom 14. Januar 1852 (G.= u. V.-Bl. S. 19)
ist diese Anstalt nur für bildungsfähige Kinder bestimmt. Mit dieser Bestimmung
steht die bisherige Benennung der Anstalt insofern nicht mehr in Einklang, als nach
dem jetzigen ärztlichen Sprachgebrauche mit der Bezeichnung eines Kindes als blöd-
sinnig die Vorstellung der Bildungsfähigkeit nicht verbunden zu werden pflegt.
Aus diesem Grunde und zugleich zu zweckentsprechender Unterscheidung der gedachten
Anstalt von der außerdem in Hubertusburg befindlichen, zum Irren-Versorghause
gehörigen Kinderstation für bildungsunfähige blödsinnige Kinder ist beschlossen worden,
die eingangsgedachte Erziehungsanstalt von jetzt ab als
Erziehungsanstalt für schwachsinnige Kinder
zu bezeichnen.
1883. 14