Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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eine höhere Strafe verwirkt hat — in eine Geldstrafe bis zu 150 4 oder entsprechende 
Haststrafe. 
Dresden, am 12. October 1883. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneriß. 
Gebhardt. 
  
Nr. 45. Bekanntmachung, 
die Verlegung der Landes-Heil= und Pfleganstalt für Epileptischfranke von 
Königswartha nach Hubertusburg betreffend; 
vom 16. October 1883. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist die laut der Verordnung vom 7. August 1877 
(G.= u. V.-Bl. S. 247) in Königswartha errichtete Landes-Heil= und Pfleganstalt für 
Epileptischkranke nach Hubertusburg verlegt und als Theil der dasigen vereinigten 
Landesanstalten der Direction der Letzteren unterstellt worden, welche demzufolge die 
Anstalt für Epileptischkranke auch nach außen zu vertreten hat. 
Im Uebrigen bleibt die angezogene Verordnung vom 7. August 1877 (mit der auf 
Seite 296 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1877 zu lesenden Berichtigung) 
für die genannte Anstalt in Geltung. 
Dresden, am 16. October 1883. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Geyh. 
  
Nr. 46. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Güterverkehrs auf der Theilstrecke Schmiedeberg-Kipsdorf 
der Hainsberg-Dippoldiswalde-Kipsdorfer Secundäreisenbahn betreffend; 
vom 22. October 1883. 
Das Finanz-Ministerium hat beschlossen, auf der Strecke Schmiedeberg-Kipsdorf der 
Hainsberg-Dippoldiswalde-Kipsdorfer Secundäreisenbahn 
am 1. November laufenden Jahres 
auch den Güterverkehr eröffnen zu lassen.
	        
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