Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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2 Stunden Potenzen mit ganzen positiven Exponenten; fortgesetzte Uebung im Auf— 
lösen linearer Gleichungen; 
Stunden Flächenausmessung, Aehnlichkeit, Kreissätze. 
Wegen eventueller Vermehrung des Rechenunterrichts in Klasse II, siehe vorstehend 
zu § 27. 
Klasse l, 5 Stunden, nämlich: 
1 Stunde kaufmännisches Rechnen; 
2 Stunden Quadrat= und Cubikwurzeln, lineare Gleichungen mit zwei Unbekannten, 
quadratische Gleichungen mit einer Unbekannten; 
2 Stunden Ausmessung des Kreises: Repetition der Planimetrie; Stereometrie. 
Schriftliche Arbeiten: 
für Klasse VI wöchentlich 
VVöund l!V alle 14 Tage eine. 
III bis I alle 3 Wochen 
6 33. Sicherheit und Gewandtheit im bürgerlichen, namentlich auch kaufmännischen ehrziel. 
Rechnen. 
Uebung in den arithmetischen und algebraischen Operationen, besonders im Auflösen 
von Gleichungen. 
Kenntniß der Planimetrie und des Hauptsächlichsten aus der Stereometrie, na- 
mentlich der Berechnung von Oberfläche und Inhalt der am häufigsten vorkommenden 
einfachen Körper. 
34. Beim Unterrichten im Freihandzeichnen sind Combinationen der beiden ersten Zeichnen. Vor- 
Klassen gestattet, wofern die Zahl der gleichzeitig zu unterweisenden Schüler 30 nicht bemerkung. 
übersteigt. 
8 35. Klasse VI, 2 Stunden: Vertheilung 
Einübung der geraden Linie durch Darstellung von einfachen geradlinigen ornamen- Prise dis 
talen Figuren, ebenso des Kreises in analoger Weise. 
Klasse V, 2 Stunden: 
Fortsetzung dieser Uebungen, dann nichtkreisförmige Linien und Verwerthung der— 
selben zur Zusammenstellung ornamentaler Gebilde. 
Klasse IV, 2 Stunden: 
Blatt= und Blüthenformen; Combiniren von Flachornamenten nach natürlichen 
Blattformen.
	        
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