Lehrziel.
Schönschreiben.
Gesang.
Turnen.
Klasse III, 2 Stunden:
Plastische Darstellung von geometrischen Körpern (Kreidemanier), hierbei populäre
Darstellung der perspectivischen und der Beleuchtungsgesetze.
Klasse II, 2 Stunden, nämlich:
1 Stunde Zeichnen nach Gypsmodellen (Kreidemanier):
1 Stunde geometrische Darstellung des Grund= und Aufrisses von Punkten, Strecken
und begrenzten Ebenen in verschiedenen Lagen.
Klasse I, 2 Stunden, nämlich:
1 Stunde Fortsetzung des Zeichnens nach Gypsabgüssen; für besonders begabte
Schüler Landschaftszeichnen nach guten Vorlagen;
1 Stunde Darstellung des Grund= und Aufrisses einfacher Körper in verschiedenen
Stellungen, sowie der leichteren Fälle von ebenen Körperschnitten.
s#36. Im Freihandzeichnen sollen Auge und Hand ausgebildet werden, um Ge-
sehenes ohne Anwendung mechanischer Hilfsmittel correct und geschmackvoll darzustellen.
Der Unterricht im geometrischen Zeichnen bezweckt die Ausbildung der räumlichen
Anschauung, sowie die technische Fertigkeit im Ausführen von Constructionen.
## 37. Der Unterricht im Schreiben wird nur den Schülern der drei Unterklassen
ertheilt und zwar der Klasse VI in 3, der Klasse V und IV in je 2 Stunden.
Dem Director steht die Befugniß zu, einzelne Schüler der folgenden Klassen eine
Zeit lang und bis sich ihre Handschrift gebessert hat, der Theilnahme an diesem Unterrichte
zu überweisen, wenn die Unleserlichkeit ihrer Handschrift eine solche Maßregel nöthig
macht.
Nicht nur die Schreiblehrer, sondern alle Lehrer, denen schriftliche Arbeiten ein-
zureichen sind, haben streng darauf zu achten, daß ihnen diese Arbeiten in sauberer und
wohlgefälliger Handschrift überreicht werden.
38. Der Gesangunterricht wird zunächst allen Schülern zur Ausbildung ihrer
Stimme, zur Erlernung der Kirchenmelodieen für den kirchlichen Gebrauch, und zwar
in den Unterklassen in je 2, in den Oberklassen in je 1 Stunde ertheilt.
#39. Der Turnunterricht wird für jede Klasse in 2 Stunden ertheilt. Wieviel
und welche Klassen dabei zu einer Abtheilung vereinigt werden, ist unter Berücksichtigung
der Frequenz der Anstalt und unter besonderer Vernehmung mit dem Turnlehrer der
Anordnung des Directors zu überlassen.
Die zweckmäßige Ertheilung des Turnunterrichts wird von dem Director der Turn-
lehrer-Bildungsanstalt zu Dresden auf Anordnung des Ministeriums überwacht.