Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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43. Zur Kontrole über Einhaltung des Lehrplans ist für jede Klasse ein Lections= Lectionsbücher. 
buch anzulegen, in welches von jedem in der Klasse beschäftigten Lehrer innerhalb der 
vom Director zu bestimmenden Frist eine kurze Angabe und Uebersicht des von ihm be- 
handelten Lehrstoffs einzutragen ist. 
44. Außer den bei dem sprachlichen Unterrichte zu gebrauchenden Lehr= und Lehrbücher. 
Uebungsbüchern ist auf die Einführung zweckmäßiger Lehrbücher und Leitfaden in der 
Religion, Geschichte, Geographie, Naturkunde und Mathematik Bedacht zu nehmen, damit 
bei dem Unterrichte in diesen Lehrfächern das zeitraubende und auch sonst mit manchen 
Nachtheilen verbundene Dictiren möglichst vermieden werde. 
Zur Einführung solcher Lehrbücher ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. 
Die Lehrer haben übrigens darauf zu sehen, daß die Schüler sich nur solcher Bücher 
in der Schule bedienen, welche auf gutes Papier und nicht zu fein gedruckt sind. 
45. Keiner Realschule darf es an den erforderlichen Lehrapparaten und Hilfs= Lehrmittel. 
mitteln für den Unterricht fehlen. Dazu gehören Bibliotheken zum Gebrauche der Lehrer 
und zur Lectüre, sowie zum Privatstudium der Schüler, Kartensammlungen, Globen, 
mathematische und physikalische Instrumente beziehentlich Modelle, Sammlungen für den 
naturhistorischen Unterricht, Apparate und Chemikalien für den Unterricht in der Chemie, 
Vorlagen für Schreib= und Zeichenunterricht, Modelle von Raumgestalten für den Unter- 
richt im Freihandzeichnen, in der Stereometrie und im geometrischen Zeichnen. 
# 46. Die Schüler der Realschulen sind der Beaufsichtigung durch die Schule auch Privatbeauf- 
außerhalb der Anstalt unterworfen. Die näheren Bestimmungen darüber sind in der sichtigung. 
Schulordnung zu treffen. 
&# 47. Je höher der geistige Gewinn von der Selbstthätigkeit der Schüler und daher Correctur der 
auch der schriftlichen Arbeiten derselben zu veranschlagen ist, desto schwerer wiegt die schrislichen Ar— 
Pflicht der Lehrer, sich der gewissenhaftesten und sorgfältigsten Correctur dieser Arbeiten 
zu unterziehen. 
Die Directoren haben die besondere Verpflichtung, darüber zu wachen, daß dies 
seiten aller Lehrer geschieht, daher wenigstens einmal halbjährlich die schriftlichen Arbeiten 
aller Klassen in dieser Beziehung zu revidiren und diejenigen Lehrer, welche sich nach 
wiederholten fruchtlosen Ermahnungen eines Versäumnisses schuldig machen, bei den vor— 
gesetzten Behörden anzuzeigen. 
# 48. Eine Uebersicht der nach dem Lehrplane außerhalb der Prüfungen zu Arbeitsplan. 
fertigenden schriftlichen Arbeiten, ist in nachstehender Tabelle enthalten: 
1884. 12
	        
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