Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

  
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4 „ Rechnen und 
Kl. Deutsch. Französisch. Englisch. Mathematik. 
I. Alle vier Wochen ein Alle 14 Tage eine schrift= Wöchentlich eine schrift= Alle drei Wochen eine 
Aufsatz. liche Arbeit, an deren liche Uebung, alle drei schriftliche Arbeit. 
Stelle von Zeit zu Zeit Wochen ein Extempo- 
schriftliche Nacherzähl= rale; statt dessen von Zeit 
ungen oder kleinere stilil“ zu Zeit ein Dictat. 
stische Versuche, insbeson- 
dere Briefe. 
II. Wie in I. Alle 14 Tage eine Wie in I. Wie in I. 
schriftliche Arbeit. 
IIII] Alle drei Wochen ein Wöchentlich ein Exer- Wöchentlich eine schrift- Wie in I. 
Aufsatz. citium; alle drei Wochen liche Uebung. 
ein Extemporale, bezieh- 
entlich französisches 
Dictat. 
IV. Alle 14 Tage ein Dictat. Wie in III. —- Alle 14 Tage eine 
alle drei Wochen eine schriftliche Arbeit. 
häusliche Arbeit. 
V. Wöchentlich eine schrift- Wöchentlich eine schrift— — Wie in IV. 
liche Uebung, abwechselnd 
Dictat und Hausaufgabe. 
liche Uebung. 
  
  
  
VI. Wöchentlich ein Dictat; 
alle 14 Tage eine 
Hausaufgabe. 
  
i 
Wöchentlich eine 
schriftliche Arbeit. 
Die Termine für die Abgabe der schriftlichen Arbeiten sind für jede Klasse in einem 
Arbeitsplane festzustellen, welcher in derselben auszuhängen ist (§ 4 der Ausführungs- 
verordnung vom 29. Januar 1877). 
Anmeldung. 
B. Prüfungso 
I. Aufnahmep 
rdnung. 
rüfung. 
#49. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt bei dem Director. 
Der Aufzunehmende ist bei der Anmeldung dem Director in der Regel persönlich 
vorzustellen.
	        
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