Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Bei der Anmeldung sind beizubringen: 
1. Geburts= oder Taufzeugniß, 
2. Impsschein, 
3. ein Zeugniß über die bisher genossene Bildung (Kenntnisse, Fortschritte, Verhalten), 
4. bei Confirmirten ein Confirmationszeugniß. 
Der Termin zur Anmeldung für die regelmäßige Aufnahme zu Beginn des Schul- 
jahrs nach Ostern wird vom Director öffentlich bekannt gemacht. 
Zur ausnahmsweisen Aufnahme im Laufe des Schuljahrs, welche nach § 12 des 
Gesetzes nur unter Voraussetzung dringender Umstände zulässig ist, wird der Nachweis 
erfordert, daß der Schüler befähigt ist, in den begonnenen Unterricht mit Nutzen ein- 
zutreten. 
*50. Zur Aufnahme in die unterste Klasse genügt das erfüllte neunte Lebensjahr. 
51. Die in Klasse VI aufzunehmenden Knaben müssen als Vorbildung diejenigen 
Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, die nach mindestens dreijährigem Unterrichte in einer 
guten Bürgerschule von einem fleißigen und begabten Schüler erworben werden. 
Für die Aufnahme in höhere Klassen sind die Leistungen der Recipienden nach den 
Anforderungen zu bemessen, welche die Lehrordnung in den einzelnen Fächern nach dem 
Pensum für die betreffenden Klassen stellt. 
#52. Bei der regelmäßigen Jahresaufnahme zu Anfang des Unterrichtskursus 
ist die Prüfung der Angemeldeten unter Leitung des Directors und unter Betheiligung 
des gesammten Lehrercollegiums vorzunehmen. 
Bei Prüfung einzelner im Laufe des Unterrichtsjahrs Aufnahme suchender Schüler 
hat der Director den Ordinarius und die übrigen Hauptlehrer der Klasse, für welche sie 
geprüft werden, zuzuziehen. 
II. Semestral= und Jahresprüfung. 
&53. Zweimal im Jahre ist eine Prüfung aller Klassen abzuhalten, am Schlusse 
des Semesters zu Michaelis und am Schlusse des Schuljahrs zu Ostern. Die Prüfung 
zu Michaelis ist nicht öffentlich und findet innerhalb der Anstalt zu dem Zwecke statt, die 
Schüler zum Fleiße anzuspornen und nach den Ergebnissen des Examens die Versetzungen 
innerhalb der Klasse, ausnahmsweise auch in höhere Klassen (8 3, Absatz 3) vornehmen 
zu können. Die Prüfung am Schlusse des Schuljahrs dagegen wird dazu veranstaltet, 
um die regelmäßige Versetzung in höhere Klassen vorzubereiten und ein öffentliches Zeugniß 
von den Leistungen der Anstalt abzulegen. Sie findet vor Eintritt der Osterferien statt. 
Zur mündlichen Prüfung ist öffentlich einzuladen. 
12 * 
Alterserforder- 
niß. 
Vorbildung. 
Modalität der 
Aufnahme- 
prüfung. 
Schul- 
prüfungen.
	        
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