Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Prüfungs- 
modus. 
— 88 — 
#54. Die Prüfung zu Ostern ist sowohl eine schriftliche als mündliche, die schrift- 
liche hat der mündlichen vorauszugehen, und es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten 
corrigirt und censirt während der mündlichen Prüfung aufzulegen. In dieser mündlichen 
Prüfung sind zwar alle Klassen vorzuführen, aber je nach dem Umfange der Anstalt nur 
die bedeutenderen Lehrgegenstände in einer den verschiedenen Standpunkten der Klasse 
entsprechenden Mannichfaltigkeit zu berücksichtigen. Ein Ausfallen der mündlichen Prüfung 
ist unter ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums nur da gestattet, wo besondere 
locale Verhältnisse dies empfehlen. 
Bei der öffentlichen mündlichen Prüfung zu Ostern ist die Anwesenheit sämmtlicher 
Lehrer der Anstalt erforderlich, und wird die Gegenwart der Mitglieder der Schul- 
commission erwartet. Dagegen ist die Prüfung zu Michaelis in der Regel nur eine 
schriftliche; sie hat sich in abgekürzter Form an den Vor= und beziehentlich Nachmittagen 
höchstens über drei Tage der vorletzten Woche vor Eintritt der Michaelisferien aus- 
zudehnen. 
Die schriftliche Prüfung zu Ostern begreift folgende Arbeiten für die Schüler: 
Klasse I, 
einen deutschen Aufsatz mit vorangestellter Disposition, 
ein französisches und 
ein englisches Exercitium, 
eine Aufgabe aus dem Gebiete des kaufmännischen Rechnens, 
eine algebraische, 
eine geometrische und 
eine physikalische Arbeit. 
Klasse II und III, 
wie in Klasse I nur mit Weglassung der physikalischen Arbeit. 
Klasse IV und V, 
eine deutsche Arbeit, 
ein französisches Exercitium, 
eine Rechenaufgabe. 
Klasse VI, 
eine deutsche Arbeit, 
eine Rechenaufgabe. 
Bei den Progymnasiasten kommt hierzu in jeder Klasse ein lateinisches Exercitium. 
Alle Arbeiten sind unter Aufsicht eines Lehrers zu fertigen. Für die deutsche Arbeit 
ist den Schülern der Klassen I bis IV eine Zeit von 4 Stunden, denen der Klassen V.
	        
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