Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Reifezeugniß
der
(städtischen)  Realschule

zu

Die  auf  der  zweiten  Seite  folgende  Personalbezeichnung  soll  enthalten:  den  voll—
ständigen  Namen  des  Empfängers,  Geburtsort,  Tag  und  Jahr  der  Geburt,  den  Stand
des  Vaters  (welche  Angabe  bei  unehelich  Geborenen  wegfällt),  Religion  oder  Confession
des  Schülers,  Vorbildung  desselben,  Zeit  seiner  Aufnahme  auf  die  Realschule,  Dauer
seines  Besuchs  der  Klasse  II  und  I.  Vorausgegangene  Dimissionen  von  anderen  Anstalten
sind  nicht  zu  erwähnen.  Der  Personalbezeichnung  folgen,  in  Worten  ausgedrückt  und  mit
dahinter  gesetzter  Ziffer,  die  beiden  Hauptcensuren  über  die  Leistungen  und  über  das  Verhalten.
  Hierbei  ist  zum  Ausdruck  zu  bringen,  daß  die  Hauptcensur  auf  Grund  des
Urtheils  über  Leistungen  und  Verhalten  während  der  Schulzeit  und  auf  Grund  der
schriftlichen  und  mündlichen  Leistungen  bei  der  Prüfung  ertheilt  worden  ist.  Am  Schlusse
der  zweiten  Seite  folgen  die  Unterschriften  sämmtlicher  Mitglieder  der  Prüfungscommission.

&  69.  Erlangt  ein  Examinand  nach  beendigter  Prüfung  keine  Censur  oder  ist  er  Zurückweisung.
bereits  nach  unbefriedigendem  Ausfall  der  schriftlichen  Arbeiten  entweder  freiwillig  zurückgetreten
  oder  von  der  mündlichen  Prüfung  ausgeschlossen  worden,  so  ist  er  auf  Verlangen
nach  einem  halben  oder  vollen  Jahre  zu  einer  zweiten  vollständigen  Reifeprüfung  zuzulassen;
  eine  nochmalige  Zurückweisung  aber  schließt  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  für
immer  aus.
Geht  ein  Schüler  nach  nicht  bestandener  Reifeprüfung  ab,  so  ist  in  dem  Abgangszeugnisse
  das  ungenügende  Ergebniß  der  Reifeprüfung  zu  erwähnen.

&  0.  Jede  Täuschung  durch  Benutzung  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter  Hilfsmittel  Verwarnung.
bei  Fertigung  der  Prüfungsarbeiten  ist  mit  der  sofortigen  Zurückweisung  von  der
ferneren  Theilnahme  an  der  Prüfung,  dafern  aber  die  Täuschung  erst  nach  Beendigung
der  Prüfung  entdeckt  wird,  mit  der  Verweigerung  beziehentlich  Ungiltigerklärung  des
Reifezeugnisses  zu  bestrafen.

Auch  kann  im  Falle  eines  bloßen  Versuchs  des  Gebrauchs  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter
  Hilfsmittel  die  Zurückweisung  von  der  ferneren  Theilnahme  an  der  Prüfung
beziehentlich  die  Verweigerung  des  Reifezeugnisses  verfügt  werden.

Ein  so  Bestrafter  kann,  wenn  er  nicht  wegen  bloßen  Versuchs  bestraft  wurde,  nur

noch  einmal  und  in  der  Regel  nur  nach  Jahresfrist  zu  einer  anderen  Reifeprüfung  zugelassen
  werden.