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& . Die Krankenkasse hat den Mitgliedern derselben im Falle einer Krankheit oder
durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Krankenunterstützung zu gewähren.
Als Krankenunterstützung ist mindestens zu leisten:
1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen,
Bruchbänder und ähnliche Heilmittel,
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung
ab für jeden Arbeitstag ein Krankenlohn in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen
Tagelohns.
Der durchschnittliche Tagelohn ist von dem Kassenvorstande mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der
Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassenweise festzusetzen und darf nicht unter den
Betrag des nach § 8 des Reichsgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter,
vom 15. Juni 1883 geordneten ortsüblichen Tagelohns festgestellt werden, aber auch
nicht über den Betrag von vier Mark in Anrechnung kommen.
Statt nach den durchschnittlichen Tagelöhnen kann das Krankenlohn auch nach Procenten
des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten, soweit dieser vier Mark für
den Tag nicht übersteigt, festgestellt werden.
Die Krankenunterstützung endet mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn
der Krankheit.
Eine der Bestimmung unter 2 des Absatzes 2 entsprechende Unterstützung ist auch
Wöchnerinnen auf die Dauer von drei Wochen nach der Niederkunft zu gewähren.
§#. An Stelle der in § 8 bezeichneten Leistungen kann freie Kur und Verpflegung
in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:
1. für Diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zu-
stimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforder-
ungen an die Behandlung und Verpflegung stellt, welche in der Familie des Er-
krankten nicht gewährt werden können,
2. für sonstige Kranke unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher
aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung
die Hälfte des in § 8 festgestellten Krankengeldes zu gewähren.
10. Für den Todesfall eines Mitgliedes ist ein Sterbegeld im zwanzigfachen
Betrage des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu gewähren.
Beim Tode der Ehefrau eines Mitgliedes, sowie beim Ableben eines Kindes desselben,
was das vierzehnte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, ist, dafern diese Personen
nicht selbst dem Versicherungszwange unterliegen, ebenfalls ein Sterbegeld und zwar für
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