Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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die Ehefrau im Betrage der Hälfte und für das Kind im Betrage des fünften Theils 
des für das Mitglied festgesetzten Sterbegeldes zu gewähren. 
&11. Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Knappschafts-Kranken- 
kassen ist in folgendem Umfange zulässig: 
1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum als drei- 
zehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden. 
2. Das Krankenlohn kann für die Mitglieder, welche in ihren Berufsgeschäften nach 
dem Zeugnisse eines von dem Kassenvorstande für solche Fälle im Voraus be- 
stimmten Arztes schwer verletzt und hierdurch arbeitsunfähig geworden sind, auf 
einen höheren Betrag, und zwar bis zu drei Viertel des durchschnittlichen Tage- 
lohns oder des Arbeitsverdienstes (8 8) festgesetzt werden; neben freier ärztlicher 
Behandlung und Arznei können auch andere, als die in § 8 Absatz 2 Nr. 1 be- 
zeichneten Heilmittel gewährt werden. 
3. Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Krankenlohn bis 
zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohns oder des Arbeitsverdienstes 
(§ 8) auch solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen 
aus ihrem Lohne bestritten haben. 
4. Das in § 10 Absatz 1 gedachte Sterbegeld kann auf einen höheren, als den 
zwanzigfachen Betrag und zwar bis zum vierzigfachen Betrage des ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter erhöht werden. 
5. Das in § 10 Absatz 2 bezeichnete Sterbegeld kann für die Ehefrau im Betrage 
bis zu zwei Dritteln, für das Kind bis zu einem Viertel des für das Mitglied 
festgestellten Sterbegeldes erhöht werden, jedoch mit der Beschränkung, daß nur 
bei dem Tode von Ehefrauen oder Kindern solcher Mitglieder, welche mindestens 
zwei Jahre ununterbrochen der Kasse angehört haben, das erhöhte Sterbegeld 
gewährt wird. 
Die Erweiterung, beziehentlich Erhöhung der Leistungen einer Kasse nach Maßgabe 
einer der vorstehenden Bestimmungen darf nur mit Zustimmung der Besitzer des Berg- 
werks oder der Bergwerke, für welches oder welche die Kasse errichtet ist, erfolgen und 
bedarf in jedem Falle der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung ist 
zu versagen, wenn die dauernde Fähigkeit der Kasse zu der betreffenden Mehrleistung 
nicht in einer von der Aufsichtsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist. 
#12. Die Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlich- 
keiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das Vermögen 
der Kasse.
	        
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