Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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5. über Art und Umfang der Unterstützungen, sowie über Ort und Zeit der Zahlung 
der Kranken- und Sterbegelder, 
6. über die Bildung, Wahl und Zusammenberufung des Vorstandes, soweit nicht 
§ 33 maßgebend ist, die Art seiner Beschlußfassung und die Höhe der Ent- 
schädigung, welche den Vertretern der Kassenmitglieder für den ihnen in Folge 
ihrer Theilnahme an den Sitzungen des Vorstandes und den aus der Mitte 
der Knappschaftsmitglieder gewählten Beisitzern des Schiedsgerichts für den 
ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Sitzungen desselben entgangenen 
Arbeitsverdienst zu gewähren ist, 
7. über die Zusammensetzung und die Berufung der Generalversammlung, die Art 
ihrer Beschlußfassung und den Umfang ihrer Befugnisse, soweit nicht die 8§ 33, 
36, 37, 38, 39 maßgebend sind, 
8. über die Verwaltung der Kasse, soweit nicht die 88 40, 41 und 42 maßgebend sind, 
9. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung, 
10. über die Art rechtsverbindlicher Veröffentlichungen in Kassenangelegenheiten, 
11. über die Abänderung des Kassenstatuts. 
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zwecke der Kasse 
nicht in Verbindung steht oder gesetzlicher Vorschrift zuwiderläuft. 
#15. Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
Diese Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen 
dieses Gesetzes nicht genügt. Wird die Genehmigung nicht ertheilt, so sind die Gründe 
mitzutheilen. Der versagende Bescheid kann im Wege des Recurses angefochten werden. 
(Vergleiche § 66.) 
Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift. 
16. Die Bergwerksbesitzer haben jede von ihnen beschäftigte Person, für welche 
die Krankenversicherung eintritt, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Be- 
schäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeits- 
verhältnisses wieder abzumelden. 
#17. Bergwerksbesitzer, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind zur Er- 
stattung aller Aufwendungen verpflichtet, welche die Kasse auf Grund gesetzlicher oder 
statutarischer Vorschrift zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person 
gemacht haben, und ebenso wie die Bergwerksbesitzer, welche ihrer Verpflichtung zur 
Abmeldung nicht nachkommen, mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark zu bestrafen. 
#18. Zur Krankenkasse haben die Mitglieder, sowie die Bergwerksbesitzer Beiträge 
zu leisten.
	        
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