Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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#24. Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeinde- 
abgaben. 
*25. Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatute vorgenommene Bemessung 
der Beiträge der Anforderung des § 18 entspricht, so hat die Aufsichtsbehörde vor Er- 
theilung der Genehmigung eine sachverständige Prüfung zu veranlassen und falls diese 
die Unzulänglichkeit der Beiträge ergiebt, die Ertheilung der Genehmigung von einer 
Erhöhung der Beiträge oder von einer Minderung der Unterstützungen bis auf den ge- 
setzlichen Mindestbetrag (§8 8, 9, 10) abhängig zu machen. 
Unterläßt die Vertretung der Kasse, das Kassenstatut dementsprechend bis zu der ihr 
deshalb einzuräumenden Frist abzuändern, so hat die Aufsichtsbehörde die Aenderung 
von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Kraft herbeizuführen. 
Mit der Prüfung ist ein vom Ministerium des Innern bestellter, aus der Staats- 
kasse zu besoldender Sachverständiger zu beauftragen. 
§ 26. Die Krankenkasse hat einen Reservefonds im Betrage einer durchschnittlichen 
Jahresausgabe anzusammeln. 
So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens 
ein Zehntel des Jahresbetrags der Kassenbeiträge zuzuführen. 
Im Kassenstatute kann für den Reservefonds ein höherer Betrag als der Betrag einer 
durchschnittlichen Jahresausgabe festgestellt werden und findet auch für diesen Fall die 
Bestimmung im vorhergehenden Absatze Anwendung. 
# 27. Ergiebt sich aus dem Jahresabschlusse der Kasse, daß die Einnahmen der- 
selben zur Deckung der gesetzlichen und statutenmäßigen Ausgaben nicht ausreichen, so ist 
eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen, soweit die erstere 
nach § 22 und die letztere nach den §§ 8, 9, 10 zulässig ist, herbeizuführen. 
Ergiebt sich dagegen aus dem Jahresabschlusse, daß die Jahreseinnahmen die Jahres- 
ausgaben übersteigen, so ist, dafern der Reservefonds das Doppelte des gesetzlichen Mindest- 
betrags erreicht hat, eine Ermäßigung der Beiträge oder eine nach § 11 zulässige Er- 
höhung der Kassenleistungen herbeizuführen. 
Die in Vorstehendem erwähnten Ausgaben enthalten zugleich die Rücklagen zur An- 
sammelung und Ergänzung des Reservefonds. 
Unterläßt die Vertretung der Kasse die in Absatz 1 und 2 gedachten Abänderungen 
zu beschließen, so hat die Aufsichtsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen und falls dieser 
Anordnung keine Folge geleistet wird, ihrerseits die erforderliche Aenderung des Kassen- 
statuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Kraft herbeizuführen. 
# 28. Für sämmtliche Kassenmitglieder beginnt das Recht auf die Unterstützungen 
der Kasse mit dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (§ 3).
	        
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