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#24. Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeinde-
abgaben.
*25. Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatute vorgenommene Bemessung
der Beiträge der Anforderung des § 18 entspricht, so hat die Aufsichtsbehörde vor Er-
theilung der Genehmigung eine sachverständige Prüfung zu veranlassen und falls diese
die Unzulänglichkeit der Beiträge ergiebt, die Ertheilung der Genehmigung von einer
Erhöhung der Beiträge oder von einer Minderung der Unterstützungen bis auf den ge-
setzlichen Mindestbetrag (§8 8, 9, 10) abhängig zu machen.
Unterläßt die Vertretung der Kasse, das Kassenstatut dementsprechend bis zu der ihr
deshalb einzuräumenden Frist abzuändern, so hat die Aufsichtsbehörde die Aenderung
von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Kraft herbeizuführen.
Mit der Prüfung ist ein vom Ministerium des Innern bestellter, aus der Staats-
kasse zu besoldender Sachverständiger zu beauftragen.
§ 26. Die Krankenkasse hat einen Reservefonds im Betrage einer durchschnittlichen
Jahresausgabe anzusammeln.
So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens
ein Zehntel des Jahresbetrags der Kassenbeiträge zuzuführen.
Im Kassenstatute kann für den Reservefonds ein höherer Betrag als der Betrag einer
durchschnittlichen Jahresausgabe festgestellt werden und findet auch für diesen Fall die
Bestimmung im vorhergehenden Absatze Anwendung.
# 27. Ergiebt sich aus dem Jahresabschlusse der Kasse, daß die Einnahmen der-
selben zur Deckung der gesetzlichen und statutenmäßigen Ausgaben nicht ausreichen, so ist
eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen, soweit die erstere
nach § 22 und die letztere nach den §§ 8, 9, 10 zulässig ist, herbeizuführen.
Ergiebt sich dagegen aus dem Jahresabschlusse, daß die Jahreseinnahmen die Jahres-
ausgaben übersteigen, so ist, dafern der Reservefonds das Doppelte des gesetzlichen Mindest-
betrags erreicht hat, eine Ermäßigung der Beiträge oder eine nach § 11 zulässige Er-
höhung der Kassenleistungen herbeizuführen.
Die in Vorstehendem erwähnten Ausgaben enthalten zugleich die Rücklagen zur An-
sammelung und Ergänzung des Reservefonds.
Unterläßt die Vertretung der Kasse die in Absatz 1 und 2 gedachten Abänderungen
zu beschließen, so hat die Aufsichtsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen und falls dieser
Anordnung keine Folge geleistet wird, ihrerseits die erforderliche Aenderung des Kassen-
statuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Kraft herbeizuführen.
# 28. Für sämmtliche Kassenmitglieder beginnt das Recht auf die Unterstützungen
der Kasse mit dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (§ 3).