Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß sie bereits einer anderen Knappschafts- 
oder sonstigen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeindeversicherung geleistet 
haben, und daß zwischen dem Zeitpunkte, mit welchem sie aufgehört haben, einer solchen 
Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur Gemeindekrankenversicherung zu leisten, und 
dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Knappschafts-Krankenkasse geworden sind, 
nicht mehr als dreizehn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden. 
Soweit vorstehende Bestimmung nicht entgegensteht, kann von neu eintretenden 
Kassenmitgliedern ein Eintrittsgeld verlangt werden (§ 14 Absatz 1 Ziffer 4). Dasselbe 
darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassenbeitrags nicht übersteigen. 
Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert sind, ist 
die gesetzliche Krankenunterstützung so weit zu kürzen, als sie zusammen mit der aus ander- 
weiter Versicherung bezogenen Krankenunterstützung den vollen Betrag ihres durchschnitt- 
lichen Tagelohns übersteigen würde. Die anderweite Versicherung ist von dem Kassen- 
mitgliede spätestens binnen acht Tagen nach Abschluß des Versicherungsvertrags dem 
Kassenvorstande anzuzeigen. Im Unterlassungsfalle kann von dem Kassenvorstande gegen 
das Kassenmitglied die Ausschließung von der Mitgliedschaft verfügt werden. 
Durch das Kassenstatut kann bestimmt werden, 
1. daß Kassenmitglieder, welche die Kasse wiederholt durch Betrug geschädigt haben, 
von der Mitgliedschaft auszuschließen sind, 
und 
2. daß Mitgliedern, welche sich die Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Be- 
theiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlecht- 
liche Ausschweifungen zugezogen haben, das statutenmäßige Krankengeld gar nicht 
oder nur theilweise zu gewähren ist. 
§& 29. Während des Urlaubes oder der Ableistung der gesetzlichen Militärpflicht 
eines Kassenmitglieds, soweit es nicht im Gehalte oder Lohne des Werks verbleibt, sowie 
während der Zeit, auf welche ein Mitglied den Dienst ohne Urlaub verlassen hat, oder 
während einer etwaigen Strafhaft ruhen seine Ansprüche an und seine Pflichten gegen 
die Kasse. 
Durch Kassenstatut kann jedoch bestimmt werden, ob und unter welchen Voraus- 
setzungen auch solchen Kassenmitgliedern die Krankenunterstützung ganz oder zum Theil 
zu gewähren ist. 
30. Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäftig- 
ung, sei es freiwillig oder in Folge vorgängiger Kündigung oder Entlassung Seiten des 
Bergwerksbesitzers, ausscheiden, oder, dafern sie freiwillig der Kasse beigetreten sind, ihren 
1884. 15
	        
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