Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Austritt dem Kassenvorstande anzeigen, verlieren, soweit nicht 8 31 Ausnahmen festsetzt, 
alle Ansprüche auf die Leistungen der Kasse. 
& 31. Personen, welche vor ihrem Ausscheiden aus der die Mitgliedschaft begrün- 
denden oder zu derselben berechtigenden Beschäftigung zwei Jahre lang ununterbrochen 
der Kasse angehört haben und nicht aus einem der in § 80 unter a Ziffer 1 bis 11 
des allgemeinen Berggesetzes angegebenen Grunde aus jener Beschäftigung entlassen 
worden sind, bleiben so lange, als sie sich innerhalb des Königreichs Sachsen aufhalten 
und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen 
Knappschafts= oder einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse 
werden, in keinem Falle jedoch länger als ein Jahr Mitglieder der Kasse, sofern sie ihre 
dahin gehende Absicht binnen einer Woche dem Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung 
der vollen statutenmäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrück- 
lichen Anzeige gleich zu achten. 
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden 
Zahlungsterminen nicht geleistet werden, auch noch vor Ablauf eines Jahres. 
Versicherungspflichtige Personen der in Absatz 1 bezeichneten Art, welche erwerbslos 
werden, behalten für die Dauer der Erwerblosigkeit, jedoch höchstens für drei Wochen, 
ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kassen auch dann, wenn sie 
nicht auf Grund von Absatz 1 Mitglieder der Kasse geblieben sind. 
Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht am Sitze der Kasse sich auf- 
haltende Mitglieder der im Absatze 1 bezeichneten Art an die Stelle der in § 8 
Absatz 2 Nr. 1 gedachten Leistungen eine Erhöhung des Krankenlohns um die Hälfte 
seines Beitrags tritt. 
Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen und die 
Krankencontrole für die nicht am Sitze der Kasse sich aufhaltenden Personen hat das 
Kassenstatut besondere Bestimmung zu treffen. 
Im Uebrigen haben die in Absatz 1 gedachten Kassenmitglieder jedenfalls die vollen 
nach den §§ 18 bis 20 für andere Kassenmitglieder von diesen und den Bergwerks- 
besitzern aufzubringenden Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten und können weder 
Stimmrechte ausüben, noch Kassenämter übernehmen. 
6#32. Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden 
Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen und 
dürfen nur auf geschuldete Beiträge aufgerechnet werden. 
s33. Die Kasse muß einen Vorstand haben. Derselbe besteht zu einem Dritt- 
theile aus Werkbesitzern, bei den Revierkassen des Erzbergbaues aus Mitgliedern des 
Revierausschusses, beziehentlich aus Beauftragten dieser Personen und zu zwei Dritt-
	        
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