Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so findet die Wahl derselben unter 
Leitung des Vorstands statt. Nur die erstmalige Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie 
spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Ver— 
treter der Aufsichtsbehörde geleitet. 
838. Die Besitzer des Bergwerks, für welches, oder der Bergwerke, für welche 
die Kasse errichtet ist, haben Anspruch auf Vertretung in der Generalversammlung. 
Mehr als ein Dritttheil der Stimmen darf ihnen auch in der Generalversammlung nicht 
eingeräumt werden. Vergleiche jedoch § 67. 
Die Vertretung der Bergwerksbesitzer in der Generalversammlung erfolgt, soweit sie 
nicht selbst an dieser Theil nehmen, durch Beauftragte. Bei den Revierkassen des Erz- 
bergbaues werden die Bergwerksbesitzer ausschließlich durch Mitglieder oder durch Be- 
auftragte des Revierausschusses vertreten. 
Die Vertreter der Kassenmitglieder im Vorstande werden in der Generalversammlung 
nur durch die derselben angehörigen Vertreter der Kassenmitglieder oder, sofern die 
Generalversammlung nicht aus Vertretern besteht, nur durch die ihr angehörigen Kassen- 
mitglieder gewählt. 
Durch das Statut einer Kasse für mehrere, im Eigenthume verschiedener Personen 
befindliche Bergwerke kann bestimmt werden, daß Bergwerksbesitzer, welche mit Zahlung 
der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahlberechtigung aus- 
zuschließen sind. 
39. Wird die Wahl von Mitgliedern des Vorstands oder von Vertretern zur 
Generalversammlung durch die Wahlberechtigten verweigert, so tritt an Stelle der Wahl 
die Ernennung durch die Aufsichtsbehörde. 
#40. Verfügbare Gelder dürfen nur wie die Gelder Bevormundeter angelegt 
werden. 
41. Die Kasse ist verpflichtet, in den vorzuschreibenden Fristen und nach vorzu- 
schreibenden Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits= und 
Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen, sowie 
einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzureichen. 
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, über Art und Form der Rechnungsführung Vor- 
schriften zu erlassen. 
& 42. Die Mitglieder des Vorstands, sowie Rechnungs= und Kassenführer haften 
der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. 
Verwenden sie verfügbare Gelder der Kasse in ihrem Nutzen, so können sie unbe- 
schadet der strafrechtlichen Verfolgung durch die Aufsichtsbehörde angehalten werden, das
	        
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