Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Mitglieder einer Knappschafts-Pensionskasse sind, dieser zu. Anderenfalls ist hierüber 
von dem Kassenvorstande mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu verfügen. 
48. Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden oder 
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen, sowie die auf Gesetz oder 
Vertrag beruhenden Ansprüche der Versicherten gegen Dritte werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt. 
Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet 
sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein Unterstützungsanspruch 
zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde oder 
den Armenverband über, von welchen die Unterstützung geleistet ist. 
Das Gleiche gilt von den Bergwerksbesitzern und Kassen, welche die den bezeichneten 
Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund 
gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. 
Ist von der Knappschafts-Krankenkasse Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, 
für welchen dem Versicherten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, 
so geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Kasse über. 
In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der in § 8 Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Leist- 
ungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des Krankenlohns. 
* 49. Streitigkeiten über die in § 48 Absatz 1 bis 4 bezeichneten Ansprüche 
werden im Administrativjustizprocesse entschieden. 
*50. Den Bergwerksbesitzern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen 
dieses Gesetzes-Abschnitts zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge (mittelst 
Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. 
Zuwiderhandlungen sind, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine 
härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu ein hundert und fünfzig Mark zu bestrafen. 
Auch haben Vertragsbestimmungen, welche dem Verbote des Absatz 1 zuwiderlaufen, 
keine rechtliche Wirkung. 
&51. Sämmtliche oder mehrere Kassen einer Gegend können durch übereinstimmende 
Beschlüsse ihrer Generalversammlungen zu einem Verbande zum Zwecke: 
1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers, 
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken und Kranken- 
häusern, 
3. der Anlage und des Betriebs gemeinsamer Anstalten zur Heilung und Verpflegung 
erkrankter Mitglieder, 
sich vereinigen.
	        
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