Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Die Vertretung des Kassenverbands und die Geschäftsführung für denselben wird 
nach Maßgabe eines von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Statuts durch einen 
von den Vorständen der betheiligten Kassen zu wählenden oder, so lange eine Wahl nicht 
zu Stande kommt, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstand wahrgenommen. 
Die Ausgaben des Verbands werden durch Beiträge der betheiligten Kassen gedeckt, 
welche in Ermangelung anderweiter durch Uebereinkommen derselben getroffener Regelung 
nach der Zahl der Kassenmitglieder umgelegt werden. 
Auf Verbände der vorgedachten Art finden die Bestimmungen des § 45 ebenfalls 
Anwendung. 
B. Pensionskassen. 
8 52. Die bisherigen Knappschaftskassen, welche ausschließlich oder neben Kranken— 
unterstützungen und Sterbegeldern Invaliden-, Wittwen- und Waisenpensionen gewähren, 
bleiben als Pensionskassen bis auf anderweite gesetzliche Regelung bestehen, soweit nicht 
in § 53 etwas Anderes bestimmt ist. 
Eine freiwillige Auflösung derselben ist nur bei Vereinigung mehrerer Kassen zu 
einer gemeinsamen Kasse statthaft. 
g 53. Beträgt die Zahl der versicherungspflichtigen Mitglieder einer der im 8 52 
erwähnten Knappschaftskassen weniger als ein hundert, so kann diese Kasse als Pensions- 
kasse nur dann fortbestehen, wenn die Aufsichtsbehörde die Genehmigung hierzu ertheilt. 
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine genügende Sicherstellung der dauernden 
Leistungsfähigkeit der Kasse nicht zu erwarten ist, oder wenn die Kasse nur einzelnen, 
namentlich den durch Unfall, nicht auch den durch Krankheit oder in Folge Alters erwerbs— 
unfähig gewordenen Mitgliedern und auch nur den Wittwen und Waisen der erstgedachten, 
nicht auch denen der letztbezeichneten Personen Pension gewährt. 
54. Bei den Pensionskassen, welche bestehen bleiben, sind, soweit dies nicht schon 
geschehen, alle in den Bergwerken, für welche dieselben errichtet sind, beschäftigten Berg— 
arbeiter und Betriebsbeamte der in § 1 gedachten Art gegen Erwerbsunfähigkeit 
(Invalidität) zu versichern. Arbeiterinnen können jedoch durch Kassenstatut von der 
Theilnahme an den Pensionskassen ausgeschlossen werden. 
Die in §§ 5 und 6 erwähnten Personen können der Kasse beitreten. Der Beitritt 
erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung beim Kassenvorstande. Die Gehalte 
derjenigen Beamten, welche erst nach dem Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes der 
Kasse beitreten, kommen sowohl bei Berechnung der Beiträge derselben als bei Berechnung 
ihrer Pension nur bis zur Höhe des Betrags von sechs zwei Drittel Mark für den 
Arbeitstag in Anrechnung. 
Beamte, mit deren Amt die Staatsdienereigenschaft mit Pensionsberechtigung ver-
	        
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