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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1881.
S
Inhalt: Nr. 21. Verordnung, die Abänderung der Wahlbezirke für die Wahlen zum Landeskulturrathe betr.
S. 121. — Nr. 22. Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1883 und 1884 S. 123.
— Nr. 23. Finanzgesetz auf die Jahre 1884 und 1885 S. 127. — Nr. 24. Bekanntmachung, die
Ausgabe einer IX. Serie von Pfandbriefen der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig betr. S. 128.
Nr. 21. Verordnung,
die Abänderung der Wahlbezirke für die Wahlen zum Landeskulturrathe betreffend;
vom 22. März 1884.
In Folge der Veränderungen, welche seit der letzten Aufstellung der Wahlbezirke für
die Wahlen zum Landeskulturrathe in der Beilage ) zur Verordnung des Ministeriums
des Innern vom 28. März 1878 (G.-u. V.-Bl. S. 26 fg.) durch die neue Eintheilung
des Königreichs nach Amtsgerichtsbezirken in der Beilage I zu der Verordnung des
Ministeriums der Justiz vom 28. Juli 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 235 fg.) und durch
die Aufhebung der Amtsgerichte Reichenau und Strehla, sowie den Eintritt einiger anderer
Jurisdictionsänderungen laut der Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der
Justiz vom 11. Juni 1883 (G.= u. V.-Bl. S. 45 fg.) in dem Umfange der Gerichts-
bezirke stattgefunden haben, ist auch eine Abänderung der auf letztere gegründeten Wahl-
bezirke für die Wahlen der in dem Gesetze, die Reorganisation des Landeskulturrathes
betreffend, vom 9. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 80) § 3 unter Nr. 2 genannten
Mitglieder des Landeskulturrathes für angemessen befunden worden.
Demgemäß werden hiermit die durch die eingangsgedachte Verordnung aufsgestellten
Wahlbezirke aufgehoben und an deren Stelle die aus der Beilage sub C# ersichtlichen
Wahlbezirke gebildet.
Dresden, den 22. März 1884.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz. Müller
1884. 17